Luxemburg. Urlaub ist ein Grundrecht von Arbeitnehmern und darf nicht an eine Mindestarbeitszeit gekoppelt werden. Mit dieser Begründung hat der Europäische Gerichtshof der Klage einer Französin stattgegeben. Die Frau, die nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit gut ein Jahr krankgeschrieben war, forderte für 22,5 entgangene Kalendertage Urlaub eine Abgeltung von 1970 Euro. In ihrem Heimatland war sie damit gescheitert. Die Gerichte verwiesen auf ein französisches Gesetz, wonach der Urlaubsanspruch an eine effektive Arbeitszeit von mindestens einem Monat pro Jahr gebunden ist. Anders urteilte jetzt das EU-Gericht. Urlaub dürfe nicht an irgendwelche Voraussetzungen geknüpft werden. Außerdem sei es unerheblich, welcher Art oder welchen Ursprungs eine Krankheit sei.