Berlin. Für Hinterbliebene ist die Beantragung der Witwenrente kompliziert. Unter Umständen kann man am Ende sogar ganz ohne Bezüge dastehen.

In der Corona-Pandemie machen sich etliche Menschen verstärkt Gedanken über Krankheit und Tod. Viele stellen sich auch die Frage, wie sie finanziell versorgt sind, falls die Ehefrau oder der Ehemann stirbt und damit ein Einkommen unverhofft wegbricht.

Es entstehen existenzielle Sorgen und zudem herrscht oftmals Unklarheit darüber, ob und welche Ansprüche Hinterbliebene haben. In Deutschland gibt es die Witwenrente. Sie wird umgangssprachlich so genannt, gilt aber auch für Witwer.

Dennoch steht sie nicht allen zu. Es gibt einige Hürden und Ausnahmen, die die Sache kompliziert machen.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Wer verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält eine Witwen- oder Witwerrente, sofern der verstorbene Partner oder die Partnerin insgesamt mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Dies gilt für gesetzlich Versicherte ebenso wie für Beamte.

Dabei ist nicht entscheidend, ob Hinterbliebene selbst rentenversichert sind. Ausschlaggebend ist die Versicherung des Verstorbenen. Waren die verstorbene Partnerin oder der Partner Selbstständige, zählen die Jahre, in denen freiwillige Beiträge einbezahlt wurden.

Hinterbliebene aus Beziehungen ohne Trauschein haben keinen Anspruch auf Witwenrente, selbst wenn das Paar über Jahrzehnte zusammengelebt hat. Andersherum hat es hingegen keine Auswirkungen auf die Ansprüche, wenn Verheiratete über Jahre getrennt waren. In diesen Fällen erhalten Witwer und Witwen trotzdem die entsprechende Rente. Dagegen endet der Anspruch bei erneuter Heirat.

Welche Bedingungen gibt es bei der Witwenrente?

Ehen und Lebenspartnerschaften müssen mindestens ein Jahr gedauert haben, damit ein Anspruch besteht. Denn bei einer kürzeren Dauer geht die Rentenversicherung davon aus, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu sichern.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Das hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist das Lebensalter der Hinterbliebenen entscheidend. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft vor oder nach 2002 geschlossen wurde.

Denn in jenem Jahr gab es eine Gesetzesreform und seither zwei parallele Systeme – eines nach altem und eines nach neuem Recht. Wenn die Heirat vor 2002 stattfand und ein Ehe- oder Lebenspartner vor 1962 geboren wurde, gilt noch das „alte Recht“. Das heißt, die Hinterbliebenenrente beträgt 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat.

Ist er oder sie noch vor Beginn des Rentenalters gestorben, wird der Anspruch auf Grundlage der bislang geleisteten Rentenversicherungsbeiträge errechnet. Für alle Paare, die nach 2002 geheiratet haben, werden dagegen nur noch 55 Prozent bezahlt. Die große Mehrzahl der aktuellen Witwenrenten wird allerdings noch nach der alten, großzügigeren Regelung ausbezahlt.

Das könnte Sie auch interessieren: Rente: Das ändert sich ab Januar 2022 für Senioren

Welche Rolle spielt das Alter bei der Witwenrente?

Mitunter eine entscheidende: Wer im Alter von unter 47 verwitwet und zudem keine Kinder großzieht, bekommt nur 25 Prozent und das auch nur für zwei Jahre nach dem Tod der Partnerin oder des Partners. Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Hinterbliebene in diesem Alter wieder für den eigenen Lebensunterhalt sorgen können.

Man nennt dies die „kleine Witwenrente“. Anders ist die Regelung dagegen bei unter 47-Jährigen, die ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen großziehen. In diesen Fällen erhalten die Hinterbliebenen 55 Prozent und das auch auf unbegrenzte Zeit.

Abzüge: Müssen auf die Witwenrente Steuern gezahlt werden?

Ja, die Witwenrente ist steuerpflichtig. Es gelten die gleichen Regeln wie für reguläre Altersrenten.

Zudem wird die Witwenrente gekürzt, wenn der oder die Hinterblieben Einkünfte haben. Bis zu einem Freibetrag von 883,61 Euro im Osten und 902,62 Euro im Westen an Einkünften bleibt die Witwenrente unangetastet. Alles was oberhalb dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent abgezogen.

Es gibt einen Freibetrag, das heißt, ein Teil bleibt steuerfrei. Einkünfte oberhalb eines Freibetrags werden zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Wer als Hinterbliebener selbst zuviel verdient, zum Beispiel als Beamter, kann demnach auch eine Witwenrente von 0 Euro beziehen.

Als Einkommen zählt:

  • Gehalt (Netto)
  • Bezüge aus anderen Rentenansprüchen
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Land- oder Forstwirtschaft
  • Elterngeld

Unterschiede werden wiederum beim Vermögenseinkommen gemacht. Das sind Einkünfte wie Miete, Dividenden aus Aktiengeschäften oder Zinsen. Nach altem Recht (also Heirat vor 2002) werden diese nicht auf die Witwenrente angerechnet. Nach neuem Recht aber schon.

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.