Berlin. Wichtiges Urteil für Studenten und Auszubildende: Die Kosten für die Erstausbildung können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Studenten und Auszubildende können ihre Kosten fürs Erststudium oder die Berufsausbildung weiterhin nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies entschied am Freitag das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die seit 2004 geltende steuerliche Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz.

Mit einer Änderung hätten Hunderttausende sehr viel Steuern sparen können. Der Bundesfinanzhof hatte die Praxis zuvor als verfassungswidrig gewertet. Ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können dagegen weiter als Werbungskosten abgesetzt werden.

Studium dient dazu, allgemeine Kompetenzen zu erwerben, urteilten Richter

„Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind“, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Bundesverfassungsgericht: Begrenzung auf Höchstbetrag ist verfassungsgemäß

Die Erstausbildung weise laut BVerfG-Urteil eine „besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung“ auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4000 Euro in den Streitjahren sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Az. 2 BvL 22/14 u.a.).

Laut Einkommenssteuergesetz kann man Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Das funktioniert auch, wenn man während des Studiums noch gar keine Steuern zahlt – der Bonus wird dann eingelöst, wenn das erste Mal Steuern anfallen.

Erststudium lässt sich nur als Sonderausgabe absetzen

Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung kann man in der Regel dagegen nur als Sonderausgabe absetzen. Das hat zwei Nachteile: Das geht nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro – und nur, wenn man schon Steuern zahlt.

Hintergrund:

Das Studium kann für junge Leute ganz schön teuer werden. Ob Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge oder das WG-Zimmer – da kommt einiges an Kosten zusammen.

Berufspilot wollte 70.000 Euro für Ausbildung von Steuer absetzen

Vor dem Verfassungsgericht hatten mehrere Menschen geklagt. Einer der Kläger hatte internationale Betriebswirtschaftslehre studiert und ein Auslandssemester in Australien gemacht. Er wollte Studiengebühren, Miete, Flug und Verpflegungsmehraufwand in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt lies das aber nicht zu, weil es sich um ein Erststudium handelte. In einem anderen Fall machte jemand eine Ausbildung zum Berufspiloten und wollte die Kosten (rund 70.000 Euro) als Werbungskosten absetzen.

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