Washington. US-Präsident Donald Trump darf unliebsame Follower auf Twitter nicht blockieren. Das entschied jetzt ein Berufungsgericht in New York.

Für Stephen King ist Donald Trump der reinste Horror. Und das will was heißen, wenn man in die Abgründe blickt, die der weltweit verehrte Schriftsteller in Werken wie „Es”, „Cujo”, „Carrie” oder „Der Friedhof der Kuscheltiere” auslotet.

Um seinem Unmut über Amerikas Präsidenten Luft zu machen, betätigte der scharfzüngige Beobachter lange Zeit unbehelligt wie viele die Kommentar-Funktion des digitalen Sprachrohrs, das Trump als Pranger, Selbstdarstellungsbühne für mittlerweile 62 Millionen Abonnenten und Ein-Mann-Prawda für seine Regierungsgeschäfte nutzt: Twitter.

Bis Trumps Social Media-Team zurückschlug, King blockierte und damit eine virtuelle Brandmauer zwischen Präsident und Autor hochzog. Das war gesetzeswidrig, entschied jetzt ein Bundesberufungsgericht in New York und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil aus 2018.

Trumps Anwälte: Donald Trump ist auf Twitter Privatperson

Damals hatte die Bundesrichterin Buchwald befunden, Trumps Umgang mit missliebigen Twitter-Anhängern stehe im Widerspruch zum ersten Zusatz der US-Verfassung, die die Meinungsfreiheit in besonderen Maße schützt. Trumps Twitter-Verhalten sei mit einer „digitalen Stadthalle” (townhall) zu vergleichen, so Buchwald. Niemand dürfe in einem öffentlichen Forum wegen seiner politischen Ansichten von einem offiziellen Regierungsvertreter geblockt werden.

Trumps Anwälte sagten dagegen, dass Trump nur als Privatperson auf Twitter unterwegs sei. Kritiker des digitalen Raumes zu verweisen, entspreche seinem Recht auf freie Meinungsäußerung.

Trumps Argumentation von zwei Instanzen verworfen

In beiden Instanzen folgten die Richter der von Trumps Social Media-Chef Dan Scavino geprägten Ansicht nicht. Da Trump regelmäßig Entscheidungen von öffentlicher Tragweite, beispielsweise Rücktritte und Rauswürfe von Kabinettsmitgliedern, über Twitter kommuniziere, erfülle es den Tatbestand der Diskriminierung von Meinungsfreiheit, wenn der Präsident kritische Kommentatoren ausgrenzt.

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Wörtlich schrieb Richter Barrington Parker: „Wenn der Erste Zusatzartikel irgendetwas bedeutet, dann, dass die beste Antwort auf missliebige Rede über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse mehr Rede ist, nicht weniger.”

Die Bestätigung des Urteils von 2018 stellt für die Kläger – das „Knight First Amendment Institut” an der Columbia Universität von New York – einen großen Erfolg dar. Das Institut hatte den Prozess 2017 im Namen von sieben Blockade-Opfers Trumps gestartet. Darunter waren auch Prominente wie die Gattin von Soul-Sänger John Legend, Chrissy Teigen.

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Bereits nach dem ersten Urteil hatte das Weiße Haus den Ausschluss von etwa 75 Twitter-Nutzern storniert. Weitere 30 seien aber weiter von Trumps Ukas betroffen, heißt es in Regierungskreisen.

Das Justizministerium hat noch nicht entschieden, ob man den Fall vor den Obersten Gerichtshof bringen will. Juristen erkennen unterdessen schon einen Präzedenzfall mit Tragweite. „Kein Beamter darf künftig Personen wegen ihrer Ansichten auf Twitter blockieren”, sagte ein Anwalt in Washington dieser Zeitung.

Trump fühlt sich von Internet-Giganten untergebuttert

Das Urteil fällt zeitlich zusammen mit Trumps heftigen Twitter-Attacken gegen Englands Premierministerin Theresa May und einem dubiosen Internet-Gipfel. Am Donnerstag kommen bekannte populistische Stimmen im Weißen Haus zusammen, die sich von Facebook, Twitter & Co. untergebuttert und zensiert fühlen. Trump zählt sich auch dazu.

Worüber Stephen King nur lachen kann. Als der Präsident wieder einmal via Twitter ankündigte, dass er demnächst auf seinem Haus-TV-Sender Fox News interviewt wird („Genießt es”), ätzte King zurück: „Lieber würde ich ein rohes Wiesel essen.”

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