Karlsruhe. Ärzte haften nicht für einen Schadensersatz im Fall eines etwa durch künstliche Ernährung verlängerten Lebens. Das entschied der BGH.

Dieses Urteil dürfte bei einigen Ärzten für Erleichterung sorgen: Sie müssen wegen der Lebensverlängerung eines Patienten durch künstliche Ernährung kein Schmerzensgeld zahlen. Die künstliche Ernährung stelle trotz des damit verbundenen Leidens des Patienten keinen „Schaden“ dar, urteilte der BGH am Dienstag.

Stirbt der Patient, können daher dessen Erben die Ärzte nicht in Haftung nehmen und Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (AZ: VI ZR 13/18)

Im verhandelten Rechtsstreit ging es um einen im Oktober 2011 verstorbenen, schwer demenzkranken und bettlägerigen Mann. Der Sohn des Mannes warf dem behandelnden Hausarzt vor, seinen Vater sinnlos am Leben erhalten zu haben. Spätestens seit Anfang 2010 sei dessen künstliche Ernährung nicht mehr angebracht gewesen. Der Arzt hätte seinen Vater, der sich selbst nicht mehr äußern konnte, sterben lassen sollen. Eine Patientenverfügung lag nicht vor.

Menschliche Leben ist „höchstrangiges Rechtsgut“

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte dem Sohn als Erben 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Der Sohn habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es fehle an einem Schaden. „Der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden“ stehe dem Zustand gegenüber, „wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod“, erklärte der BGH.

Das menschliche Leben sei ein „höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig“. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. (les/dpa)