Berlin. Dass Kinderrechte ins Grundgesetz gehören, darüber sind sich Union und SPD einig. Nur wo genau? Ein Gutachten stärkt die SPD-Position.

Union und SPD wollen Kinderrechte im Grundgesetz verankern, Streit aber gibt es um die Frage, an welcher Stelle. Die Union will Kinderrechte als allgemeines Staatsziel formulieren, die SPD fordert dagegen eine konkrete Ergänzung der Grundrechte, etwa im Bereich des Artikels 6 (Ehe und Familie).

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerks stärkt nun die SPD-Position: Kinderrechte könnten „harmonisch in den Abschnitt zu den Grundrechten eingefügt werden, ohne das grundsätzliche Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat anzutasten“, schreiben Rainer Hofmann und Philipp B. Donath, Staatsrechtler der Universität Frankfurt/Main in ihrem Gutachten, das unserer Redaktion vorliegt.

Gutachten verschärft Druck auf Politik

Das „Kindergrundrecht“ sollte demnach unter anderem das Rechtsprinzip des Kinderwohls, das Beteiligungsrecht für Kinder und Jugendliche sowie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit enthalten.

Das Gutachten verstärkt den Druck auf die Politik: „Wir müssen endlich mit der Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz die Position der Kinder im deutschen Rechtssystem stärken und ein klares Signal für mehr Kinderfreundlichkeit in Deutschland setzen“, erklärte Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerks, unserer Redaktion.

Seit 1949 drei Staatsziele ins Grundgesetz aufgenommen

Die Union allerdings beharrt auf ihrer Haltung: „Es gibt gute Gründe dafür, Kinderrechte im Grundgesetz als Staatsziel zu verankern“, sagte die stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Nadine Schön (CDU), dieser Redaktion.

Bislang hat der Bundestag seit 1949 neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Tierschutz noch drei weitere Staatsziele ins Grundgesetz aufgenommen: das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“, die „Verwirklichung eines geeinten Europas“ sowie die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“. (fmg)