Karlsruhe. Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf die volle Übernahme von Miete und Heizkosten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Wer ALG II bekommt, erhält auch Geld für Miete und Heizung. Die Beschränkung des Sozialgesetzbuchs auf „angemessene“ Aufwendungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die Beschwerde kam von einer Frau aus Baden-Württemberg, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen.

Sie klagte auf vollständige Kostenübernahme und scheiterte damit vor dem Sozialgericht. Berufung und Revision blieben erfolglos. Außerdem wies die Kammer zwei Vorlagen des Sozialgerichts Mainz als unzulässig zurück, das die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.

Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum

Mit der Regelung des Sozialgesetzbuchs II (Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1) besteht nach Angaben der Verfassungsrichter ein konkreter gesetzlicher Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit habe der Gesetzgeber seine Pflicht erfüllt.

Was angemessene Aufwendungen für die Miete sind, wird regional festgelegt. Für den Landkreis Tübingen in Baden-Württemberg etwa gelten nach Vorgabe des Jobcenters 45 Quadratmeter für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In der Universitätsstadt Tübingen sind es 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter und im Landkreis 80 Euro Miete hinzu, in der Stadt 90 Euro. Dazu kommen Betriebs- und Heizkosten. (dpa)