Karlsruhe. Dürfen terroristische Gefährder abgeschoben werden, obwohl sie keine konkreten Pläne verfolgen? Das Bundesverfassungsgericht sagt ja.

  • Ausländer dürfen auch dann abgeschoben werden, wenn Beweise für einen Anschlag fehlen
  • So genannte Gefährder sind Personen, denen ein Anschlag zugetraut wird
  • Dagegen geklagt hatten ein Mann mit nigerianischem und ein Mann mit algerischem Pass

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat keine Bedenken gegen die Abschiebung sogenannter Gefährder, denen ein Terroranschlag in Deutschland zugetraut wird. Die Regelung im Aufenthaltsgesetz (Paragraf 58a) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Sie ermöglicht es den Innenministerien, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben (Aktenzeichen 2 BvR 1487/17).

Erst nach dem Berlin-Anschlag kam der Paragraf voll zum Tragen

Der Paragraf wurde nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 eingeführt. In voller Schärfe kam er aber erst nach dem Lastwagen-Attentat vom Berliner Breitscheidplatz zum Einsatz. Dies betraf zwei bei einer Großrazzia im niedersächsischen Göttingen in Gewahrsam genommene Islamisten.

Die in Deutschland geborenen Männer mit nigerianischem und algerischem Pass wurden abgeschoben, weil sie einen Anschlag geplant haben sollen. Für ein Strafverfahren waren die Pläne nicht konkret genug. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Abschiebungen gebilligt. In Karlsruhe ging es jetzt um einen anderen Fall aus Bremen. Die Richter prüften das Vorgehen dabei aber erstmals grundsätzlich. (dpa)