Berlin. Der Bundestag will gegen Hasskommentare und Fake News im Internet vorgehen. Das entsprechende Gesetz ist beschlossen. Das steht drin.

  • Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf gegen Hasskommentare und Fake News verabschiedet
  • Bußgelder sollen Facebook und Co. dazu bringen, illegale Inhalte schneller zu löschen
  • Das sind die wichtigsten Punkte

Der Bundestag hat am Freitagmorgen das umstrittene Gesetz durchgewinkt, das erhebliche Auswirkungen auf Internetplattformen wie Facebook haben wird. Sie sollen zu einem strikteren Umgang mit Hasskommentaren, strafbaren Falschnachrichten und sonstigen strafbaren Inhalten gezwungen werden. Dazu zählen etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellungen und Bedrohungen.

Auf die letzten Details hatten sich die Koalitionsfraktionen von Union und SPD erst in den vergangenen Tagen verständigt. So sollen E-Mail- und Messengerdienste nicht betroffen sein. Ein Überblick über das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“:

Das sind die wichtigsten Punkte

• LÖSCHEN: Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet, offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Sonstige rechtswidrige Inhalte müssen „in der Regel“ innerhalb von sieben Tagen gelöscht oder gesperrt werden.

Die sozialen Netzwerke können die Entscheidung aber auch an gemeinsame Einrichtungen der Plattformbetreiber abgeben, die nach dem Vorbild des Jugendmedienschutzes funktionieren. Sie sollen damit nicht in jedem Fall selbst entscheiden müssen. Kritiker hatten am bisherigen Entwurf beanstandet, die Anbieter könnten aus Vorsicht und aus Angst vor Strafen zu viele Inhalte löschen.

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Die Einrichtungen der Selbstregulierung müssen pluralistisch besetzt und ihre Prüfer unabhängig von den Plattformen sein. Auch müssen sie jeweils von mehreren Anbietern getragen werden. Die anerkannte Einrichtung muss ebenfalls binnen sieben Tagen über die Strafbarkeit des gemeldeten Inhalts entscheiden.

•BESCHWERDEN: Die Netzwerk-Betreiber werden verpflichtet, den Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden anzubieten. Nutzerbeschwerden müssen sie unverzüglich zur Kenntnis nehmen und auf strafrechtliche Relevanz prüfen. Der Nutzer muss zudem über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde informiert werden, samt einer Begründung.

• BUßGELDER: Wenn die Betreiber sozialer Netzwerke strafbare Inhalte gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löschen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings führt nicht die einmalige Nichtlöschung von Inhalten bereits zu Bußgeldern. Vielmehr muss es sich um systemische Fehler handeln - also wenn ein Beschwerdemanagement nicht oder nicht richtig eingerichtet worden ist. Die Geldbuße kann dann fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person betragen.

Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro betragen. Sanktionen können auch verhängt werden, wenn das Netzwerk seiner Berichtspflicht nicht richtig nachkommt.

• AUSKUNFTSANSPRUCH: Jeder, der gemäß Gesetz in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich vom Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Die Betreiber erhalten datenschutzrechtlich die Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den betroffenen Internetnutzer herauszugeben. Dies muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden.

• KONTROLLE: Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet, halbjährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte zu berichten. Der Bericht muss unter anderem Angaben enthalten über das Volumen der Beschwerden, die Entscheidungspraxis der Netzwerke und wie die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten personell ausgestattet sind. (rtr)