Brüssel. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Mitgliedstaaten beim Abschluss von Handelsabkommen definiert – ein Veto ist möglich.

Bei Handelsabkommen der Europäischen Union mit internationalen Partnern haben die Parlamente der Mitgliedstaaten in bestimmten Punkten ein Vetorecht. Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten klar. Mitentscheidung greife immer, wenn der Vertrag auch Streitfälle mit Investoren regelt – das ist der Normalfall bei Freihandelsabkommen wie TTIP oder Ceta.

Die Feststellung entscheidet einen Grundsatzkonflikt zwischen den EU-Institutionen, Hauptstädten, Verteidigern und Kritikern des Freihandels. Erstmals buchstabieren die Richter die Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten aus. Sie befassten sich auf Antrag der Brüsseler EU-Kommission mit dem Handelsabkommen, das der Staatenbund schon im Herbst 2013 mit Singapur geschlossen hat. Das ist einer der ersten Verträge, der nicht nur den Abbau von Zöllen und anderen Handelshindernissen regelt – sondern ein breites Spektrum der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Es geht um Regeln zum Urheberrecht, Investitionsschutz, Zugang zu öffentlichen Aufträgen, Wettbewerbsregeln sowie Standards nachhaltiger Entwicklung.

Die Frage der Zuständigkeit

Damit ergibt sich die Frage, ob das eigentlich alles Sache der Handelspolitik ist, die ganz in den Händen der EU-Institutionen (Kommission, Ministerrat, Parlament) liegt, oder ob die Mitgliedstaaten mitbestimmen sollen.

Auch bei umfassenden Handelsabkommen wie dem mit Singapur ist laut EuGH überwiegend die EU allein zuständig. In zwei Punkten allerdings nicht. Der eine ist eher technisch und betrifft „Portfolio-Investitionen“, reine Geldanlagen ausländischer Fonds. Der zweite bezieht sich auf das Verfahren bei Klagen eines Investors, der sich von staatlichen Stellen unfair behandelt sieht. Die dafür zuständigen Schiedsgerichte für Investoren außerhalb der normalen Gerichtsbarkeit waren in den vergangenen Jahren Kritikpunkt Nummer eins der großen europaweiten Protestbewegungen gegen das mittlerweile auf Eis gelegte TTIP-Abkommen mit den USA und gegen das im vergangenen Herbst verabschiedete Ceta-Abkommen mit Kanada.

Die EU-Richter stellten in ihrem Gutachten zu diesem Thema klar: „Eine solche Regelung, die Streitigkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzieht (…) kann nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten eingeführt werden.“

„Stärkung der europäischen Handelspolitik“

Diese Klarstellung sei „überfällig“, findet Bernd Lange, der für die SPD den Handelsausschuss des EU-Parlaments leitet. „Zukünftige Verhandlungen haben sich entsprechend dieses Urteils zu orientieren. Gerade im Hinblick auf ein mögliches Abkommen mit Großbritannien brauchen alle Seiten Klarheit darüber, wer mit wem über welche Themen verhandelt“, sagte der niedersächsische Politiker. Die Briten hatten vor gut einem Jahr in einem Referendum für den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt – nun müssen auch die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beider Seiten neu geregelt werden.

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    Lob für die Klarstellung der EU-Richter gab es auch vonseiten der Protestler: „Damit bestätigt das höchste europäische Gericht, was Kritiker der Paralleljustiz immer gesagt haben“, erklärte die Nichtregierungsorganisation Campact. Die Beteiligung der nationalen Parlamente verbessere die demokratische Kontrolle von Handelsabkommen.

    Aber auch die Wirtschaft begrüßte das Gutachten: „Damit kann die EU wieder zu einem verlässlichen Partner in der Handelspolitik werden“, erklärte der Verband der Chemischen Industrie. Der handelspolitische Sprecher der christdemokratischen EVP-Fraktion im EU-Parlament, Daniel Caspary, sprach ebenfalls von „einer deutlichen Stärkung der europäischen Handelspolitik“.