Luxemburg. Vorratsdatenspeicherung ist in der EU unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Europäische Gerichtshof zieht nun engere Grenzen.

Vorratsdatenspeicherung ist in der Europäischen Union nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig. Eine allgemeine Verpflichtung für Telekommunikationsanbieter, persönliche Nutzerdaten zu speichern, sei hingegen nicht erlaubt, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssachen C-203/15 und C-698/15). In Deutschland gibt es Auflagen für die Vorratsdatenspeicherung.

Die Richter entschieden zudem, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden. Anlass für das Urteil sind laufende Verfahren in Schweden und Großbritannien.

Deutsche Anbieter müssen bislang Daten zehn Wochen aufbewahren

Ein Gesetz von 2015 verpflichtet Telekommunikationsanbieter in Deutschland, Daten bis zu zehn Wochen aufzubewahren. Darauf sollen Ermittler bei der Bekämpfung von Terror und schweren Verbrechen zugreifen können.

Der Begriff Vorratsdatenspeicherung steht für die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger. Hierzulande werden Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer von Anrufen gespeichert. Beim Surfen im Internet werden IP-Adressen sowie Details zu deren Vergabe vorgehalten. E-Mails sind ausgenommen. (dpa)