Karlsruhe. Die Bundesregierung hat nun grünes Licht für das Handelsabkommen Ceta. Die obersten deutschen Richter wiesen Eilanträge gegen Ceta ab.

Die Bundesregierung darf das Freihandelsabkommen Ceta zwischen der EU und Kanada vorläufig mit auf den Weg bringen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag die von mehr als 190.000 Bürgern unterstützten Eilanträge zum sofortigen Stopp des Abkommens wegen möglicher Verstöße gegen das Grundgesetz zurück.

Damit kann das Ceta-Abkommen wie geplant am 27. Oktober auf dem EU-Kanada-Gipfel in Brüssel unterzeichnet werden. Die Bundesregierung muss aber dafür sorgen, dass dabei bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Unter anderem muss sichergestellt sein, dass Deutschland aus dem Abkommen trotz vorläufigen Inkrafttretens notfalls wieder herauskäme, heißt es in der Begründung der Karlsruher Richter.

Stopp von Ceta immer noch möglich

Außerdem muss die Bundesregierung sicherstellen, dass ab dem kommenden Jahr ausschließlich Teile des Abkommens gelten, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Das von den Klägern beanstandete Investitionsgericht für Schadensersatzklagen von Unternehmen dürfte damit erst nach der vollständigen Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente eingerichtet werden. Nur unter diesen und weiteren Bedingungen hat die Bundesregierung grünes Licht.

Das Urteil sagt noch nichts aus über die Erfolgsaussichten der mit den Eilanträgen verbundenen Verfassungsbeschwerden. Über sie will das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt im Detail verhandeln. Ein Stopp von Ceta ist also immer noch möglich. Im Eilverfahren hatten die Richter nur zu prüfen, ob in der Zwischenzeit nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.

Bundestages stimmt nachträglich ab

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann Vizekanzler und Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) vorerst aufatmen. Gabriel hatte in der Verhandlung am Mittwoch eindringlich vor einem Stopp von Ceta gewarnt und von einem gigantischen Schaden für Deutschland gesprochen.

Vorgesehen ist, dass Ceta nach der Unterzeichnung und der Zustimmung des EU-Parlaments in Teilen vorläufig in Kraft treten kann, noch ehe der Bundestag und die Parlamente der anderen EU-Staaten abgestimmt haben. Die Kläger hatten die Bundesregierung daran hindern wollen, dieses Verfahren am 18. Oktober im EU-Ministerrat mit zu beschließen. (dpa/rtr)