Celle. Er belohnte es mit je 50 Pfennigen, wenn ihm Proben zur Untersuchung geschickt wurden. Nun soll ein Arzt sein Honorar zurückzahlen.

Erstmals hat offenbar ein Gericht entschieden, dass Krankenkassen von korrupten Ärzten Honorar zurückfordern dürfen. Ein Laborarzt soll knapp 300.000 Euro zurückzahlen, weil er einer Urologin für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 50 Pfennig, umgerechnet 0,26 Euro, gezahlt hatte. Arbeit und Honorar für ihn gegen Geld an die Urologin – so geht’s nicht, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf das Honorar teilweise zurückfordern (L 3 KA 6/13, Pressemitteilung als PDF).

Es gibt nach Aussage einer Sprecherin des Landessozialgerichts noch keine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen die Berufsordnung die Honorarrückforderung rechtfertigt. Auch andere Sozialgerichts-Entscheidungen seien in der Literatur nicht bekannt. Der Fall des Laborarztes soll nun die Klärung bringen: Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen, der Fall ist nun dort anhängig (B 6 KA 25/16 R).

Überweisungen nur aus fachlichen Gründen

Die Richter in Celle hielten fest: Eine derartige Vorteilsgewährung ist untersagt, weil Überweisungen nur aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen sollen. Der faire Wettbewerb unter den Ärzten müsse geschützt werden. Die Missachtung dieses Verbotes wiege so schwer, dass es dem zahlenden Mediziner nicht gestattet sein kann, das damit verdiente Honorar zu behalten. Bei der Forderung der KV geht es um einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars.

In dem Fall hatte der Laborarzt laut Gericht dank der großen Zahl von Überweisungen Honorar im sechsstelligen Euro-Bereich eingestrichen, während die Urologin jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Dafür wurde die Medizinerin bereits von einem Strafgericht verurteilt. Der Laborarzt hatte gesagt, die 50 Pfennig pro Überweisung seien lediglich als eine „pauschale Erstattung“ von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen. Die Sprecherin des Landessozialgerichts: „Der Behauptung hat der Senat keinen Glauben geschenkt.“ (mit dpa)