Wiesbaden. In vielen Ländern sind Mini-Kameras im Auto Standard, in Deutschland sind sie aus Datenschutzgründen umstritten. Es drohen Bußgelder.

Filmaufnahmen mit Mini-Kameras aus einem Privatauto heraus sind laut einer Warnung des hessischen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich verboten. Er habe 2015 erstmals mehrere Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit diesen sogenannten Dash-Cams abgeschlossen, erklärte Michael Ronellenfitsch am Montag in Wiesbaden. Es seien nur vergleichsweise niedrige Bußgelder verhängt worden.

Der Datenschützer habe mit den Verfahren jedoch vor allem ein Zeichen gegen ein Überwachen des öffentlichen Straßenverkehrs in „Hilfs-Sheriff-Manier“ setzen wollen. Die Mini-Kameras hinter der Windschutzscheibe zeichneten den Verkehr ohne Anlass und Wissen der Betroffenen auf, kritisiert Ronellenfitsch. Das Interesse des Autofahrers, nach einem möglichen Unfall einen Beweis in der Hand zu haben, rechtfertige nicht diesen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer.

Rot-Fahrer mit Dash-Cam überführt

Unter bestimmten Umständen können die Aufnahmen von Dash-Cams aber vor Gericht als Beweismittel dienen. So bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart im Mai ein früheres Urteil des Amtsgerichts Reutlingen. Das hatte eine Geldbuße von 200 Euro gegen einen Autofahrer verhängt, der eine rote Ampel missachtet hatte. Die Tat konnte dem Mann nur durch die Dash-Cam-Aufnahme eines anderen Autofahrers nachgewiesen werden. Das Oberlandesgericht verwarf anschließend die Rechtsbeschwerde des Verurteilten und wertete das Beweisinteresse höher als das Persönlichkeitsrecht des Mannes.

Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar im Januar hatten Juristen und Polizisten klare gesetzliche Regeln für den Umgang mit Dash-Cam-Aufnahmen gefordert. Die Fachleute empfahlen damals weder ein generelles Verbot noch eine generelle Zulassung der Kameras, sondern eine Abwägung von Fall zu Fall. So sollten die Aufnahmen etwa bei einem drohenden Unfall vor Gericht verwendet werden dürfen, ansonsten aber überspielt werden müssen. Zur Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne gravierende Folgen sollten die Aufnahmen aber nicht herangezogen werden dürfen.

Michael Ronellenfitsch ist Professor für Öffentliches Recht an der Uni Tübingen. Als hessischer Datenschutzbeauftragter hatte er 2015 turnusmäßig den Vorsitz der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder inne. (küp/dpa)