Oberverwaltungsgericht bewertet Streikverbot im Grundgesetz höher als europäische Menschenrechtskonvention zur Versammlungsfreiheit.

Münster. Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute das Streikverbot für Beamte bestätigt. Eine Realschullehrerin aus Sankt Augustin im Rhein-Sieg-Kreis muss daher eine Disziplinarstrafe von 1500 Euro zahlen. Die Bezirksregierung Köln hatte die Geldbuße verhängt, weil die beamtete Lehrerin Anfang 2009 ohne Genehmigung an drei Warnstreiks der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte. (AZ.: 3d A 317/11.O)

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Disziplinarverfügung aufgehoben und der Beamtin unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention ein Streikrecht eingeräumt. Das Land Nordrhein-Westfalen ging dagegen in Berufung – mit Erfolg.

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Nach Ansicht des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts lässt sich aus der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Versammlungs- und Koalitionsfreiheit kein Streikrecht für Beamte in Deutschland ableiten. Selbst wenn: In jedem Fall sei das in Deutschland geltende Streikverbot für Beamte höher zu bewerten, denn es sei im Grundgesetz verankert. Die Europäische Menschenrechtskonvention dagegen habe keine größere Bedeutung als ein einfaches Bundesgesetz. (dpa)