Berlin. Jeder Mieter muss sich an die vereinbarten Fristen halten, will er eine Wohnung kündigen. Bei Staffelmietverträgen kann die Frist bis zu vier Jahre betragen. Dafür muss jedoch eine bestimmte Voraussetzung gegeben sein.

Bei vielen Staffelmietverträgen vereinbaren Vermieter mit dem Mieter einen befristeten Kündigungsverzicht. Ohne eine solche explizite Vereinbarung bleibt dem Mieter sein reguläres Kündigungsrecht aber erhalten.

Das bedeutet: Mieter verzichten nicht automatisch während der Laufzeit der Staffelungen auf ihr Kündigungsrecht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Vereinbart der Vermieter bei einem Staffelmietvertrag mit dem Mieter einen Kündigungsausschluss, kann dieser bis zu vier Jahre gelten. Allerdings muss der Ausschluss schriftlich vereinbart werden, wenn er länger als ein Jahr gelten soll. Die Frist beginnt mit dem Abschluss des Mietvertrags und nicht mit dem Beginn der Staffel-Laufzeit.

Haben Vermieter und Mieter eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen, kann der Mieter frühestens zum Ablauf dieser Ausschlussfrist kündigen. Er darf die Kündigung schon vorher aussprechen, der Kündigungstermin muss aber nach dem Zeitpunkt liegen, wenn die Frist abläuft.