Köln. Zeitungsverleger und ARD streiten seit Jahren juristisch um die „Tagesschau“-App. Nun deutet sich eine Niederlage für den Sender an.

Im Rechtsstreit um die „Tagesschau“-App zeichnet sich vor dem Oberlandesgericht Köln eine Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die ARD ab: Zwar verkündete das Gericht am Freitag noch keine Entscheidung, doch sagte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte, man neige dazu, der Klage der Zeitungsverlage gegen die „Tagesschau“-App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets stattzugeben. Das Gericht neige der Auffassung zu, dass die App presseähnlich und damit rechtswidrig ist. Das Urteil soll am 23. September verkündet werden.

Geklagt hatten mehrere Tageszeitungsverlage, die der ARD und dem NDR vorwerfen, mit dem Angebot für mobile Geräte trete der öffentlich-rechtliche Senderverbund in einen unlauteren Wettbewerb mit den kostenpflichtigen Angeboten der Verlage. Das Landgericht hatte der Klage der Verleger stattgegeben, das Oberlandesgericht die Klage in zweiter Instanz im Dezember 2013 abgewiesen.

Streit um die App schwelt seit Jahren

Seit Jahren streiten Zeitungsverlage mit der ARD über die App. Mehrere Verlage, darunter die Funke Mediengruppe, Axel Springer und die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH hatten 2011 gegen die „Tagesschau“-App geklagt. Es geht konkret um die Frage, ob das Angebot der App am Beispieltag 15. Juni 2011 presseähnlich war. Die Zeitungsverleger betrachten die App als unfaire Konkurrenz für ihre eigenen Online-Angebote. Die ARD bestreitet dies und pocht darauf, dass die „Tagesschau“ auf allen relevanten Endgeräten präsent sein müsse.

Strittig war bei der Verhandlung in Köln jetzt, ob die von den klagenden Verlagen vorgelegte Dokumentation der App vom 15. Juni 2011 ausreiche, um sich ein umfassendes Bild von der Gestaltung des Angebots zu machen. Der Anwalt des NDR, Gernot Lehr, führte aus, das Telemedienangebot könne nicht auf der Grundlage dieser Dokumentation beurteilt werden, weil zahlreiche audiovisuelle Elemente, die im Telemedienangebot an diesem Tag vorhanden waren, darin nicht erkennbar seien. (dpa/epd)