Verfahren: Die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes wird durch ein Gutachten des Denkmalschutzamts begründet, das den Eigentümern und Behörden mit der Gelegenheit zur Äußerung übersandt wird. Gibt es keine Einwände, wird ein Unterschutzstellungsantrag erteilt.

Konsequenzen: Bauliche Maßnahmen an einem erkannten Denkmal müssen spätestens vier Wochen vor der geplanten Veränderung vom Eigentümer gegenüber dem Denkmalschutzamt angezeigt werden. Bei Unterlassung droht ein Bußgeld. Anzuzeigen sind alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine schützenswerten Bestandteile verändern würden.

Vorteile: Steuerliche Abschreibung von Aufwendungen für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung des Baudenkmals. Das Denkmalschutzamt berät bei Fragen zu Sanierung, Restaurierung und Umbau und hilft bei der Suche nach geeigneten Handwerksbetrieben.

Nachteile: Wird ein Genehmigungsantrag für geplante bauliche Maßnahmen nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Kann der Antrag innerhalb der Frist nicht abschließend geprüft werden, kann sich die Frist um weitere drei Monate verlängern. Im Rahmen der Genehmigung wägt das Amt die privaten Belange des Eigentümers mit denen des öffentlichen Interesses ab.

Informationen zur Unterschutzstellung gibt das Denkmalschutzamt unter Telefon 428 63-34 32 oder unter www.hamburg.de/faq im Internet.

Quelle: Denkmalschutzamt