Hamburg. Deutsches Gesetz sei nicht mit EU-Recht vereinbar und daher nichtig, urteilt das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das erst 2017 beschlossene sogenannte Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gestoppt. Mit dem Gesetz war es für Privatleute leichter, öffentlich zugängliche Anlagen – Einkaufszentren, Diskotheken oder Sportstätten – mit Videokameras überwachen zu lassen. Geregelt ist die Vorschrift in Paragraf 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Gesetz war insbesondere eine Reaktion auf den Amoklauf im Juni 2016 in einem Münchner Einkaufszentrum mit neun Toten. Die Sicherheit öffentlicher Plätze, so das Hauptargument damals, sei höher anzusiedeln als die datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen.

Die Datenschutzbehörden der Länder sollten in der Folge in ihren Genehmigungsverfahren für öffentlich angebrachte Videokameras den „Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit“ von Menschen besonders berücksichtigen. Konkret hatte das Bundesverwaltungsgericht über eine Anordnung zur datenschutzkonformen Ausrichtung der Videoüberwachung in einer brandenburgischen Zahnarztpraxis zu entscheiden.