Die Hamburger Sparkasse zahlt 30.000 Euro plus Zinsen für Verluste durch Jubiläumsanlage und vermeidet damit eine Klage vor dem EU-Gericht.

Hamburg. Horst Dieter Doose hat viel gewagt und am Ende gewonnen. Er war bereit, mit seinem Anwalt Ulrich Husack bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu ziehen, um Schadenersatz für ein Zertifikat einzufordern, dass statt hoher Zinsen nur Verluste brachte. Das Wertpapier war nicht irgendein Zertifikat, sondern wurde 2007 als Jubiläumsangebot zum 180-jährigen Bestehen der Hamburger Sparkasse verkauft. Die HSH Nordbank hatte das Papier, das jetzt im Oktober fällig wird, entwickelt (Abendblatt berichtete). Die Anleger haben bis jetzt rund die Hälfte ihres Geldes verloren.

"Die Haspa hat überraschend ein Anerkenntnisurteil abgegeben und damit alle unsere Forderungen in dem Schadenersatzverfahren vor dem Landgericht Hamburg erfüllt", sagt Husack dem Abendblatt. Bei einem Anerkenntnisurteil teilt die Beklagte, in diesem Fall die Haspa, dem Gericht mit, dass die Forderungen des Klägers akzeptiert werden. Das Gericht hält diese dann im Urteil fest, ohne es rechtlich im Detail zu begründen.

Die Haspa bestätigte den Vorgang. Doose erhält nicht nur seine angelegten 30 000 Euro zurück, sondern kann sich auch noch über Zinszahlungen in Höhe von 9000 Euro freuen, was einer Verzinsung von rund sechs Prozent entspricht. In einem normalen Gerichtsverfahren hätte diese Zinsforderung kaum durchgesetzt werden können, "denn entgangene Gewinne können nur schwer eingefordert werden", sagt Husack. Das gilt erst recht bei dem gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau. Sparer erhalten bei Banken kaum noch eine angemessene Verzinsung für ihr Geld.

+++ Jubiläumsanlage der Haspa wird zum Flop +++

Ein Verfahren vor dem EuGH wollte die Haspa offensichtlich unter allen Umständen verhindern. "Denn das hätte ein großes Medienecho ausgelöst", sagt Husack: "Die Sparkasse ist eingeknickt." Das Landgericht war fest entschlossen, den Fall vor den EuGH zu bringen und hatte entsprechende Vorlagen schon fertiggestellt.

Doose hatte die Wertpapiere, deren Anlageerfolg vom Aktienindex EuroStoxx 50 abhängt, auf Anraten seines Beraters am Telefon gekauft. Normalerweise können fernmündliche Wertpapierkäufe nicht rückgängig gemacht werden, da Aktien oder auch Zertifikate ständigen Kursschwankungen unterliegen. Doch in diesem Fall gab es die Besonderheit, dass zwischen dem Erwerb und der ersten Börsennotierung noch mehr als zwei Wochen lagen. Auch wichtige Bewertungskriterien für das Zertifikat wurden erst zu diesem Zeitpunkt festgelegt. Husack vertrat deshalb die Ansicht, dass es ein Widerrufsrecht und eine Widerrufsbelehrung seitens der Haspa hätte geben müssen. Da das nicht erfolgte, sei das ganze Geschäft nichtig. Diese Grundsatzfrage sollte von dem EuGH geklärt werden.

"Die Klärung der Rechtsfrage dieses sehr speziellen Sachverhalts vor dem EuGH wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum Streitwert dieses Verfahrens stünde", sagt Haspa-Sprecherin Stefanie von Carlsburg. "Wir haben uns daher entschlossen, den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen."

Eine weitere geschädigte Anlegerin, über die das Abendblatt berichtet hatte, wurde zumindest teilweise von der Haspa entschädigt. "Ich habe 15 000 Euro gefordert und bekam diese auch", sagt Cornelia L. Dennoch bleibt sie auf Verlusten von 10 000 Euro sitzen. "Ich plane jetzt, die Bank zu wechseln", sagt L. Für sie wie für viele andere Anleger kam eine Klage nicht mehr infrage, da die meisten Ansprüche bereits drei Jahre nach dem Kauf des Zertifikats verjährt sind.