Freiburg/Hannover (dpa/tmn). Melden sich Arbeitnehmer rund um eine Kündigung krank, kommt womöglich der Verdacht auf, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht. Doch nicht immer können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung beenden.

Arbeitgeber können eine Lohnfortzahlung nicht allein aus dem Grund verweigern, dass die Krankschreibung eines gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor (Az.: 8 Sa 859/22).

Im konkreten Fall, über den das Fachportal Haufe.de berichtet, meldete sich ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, der zuletzt nicht eingesetzt worden war, zunächst für vier Tage mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krank. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der Arbeitnehmer zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen.

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Er hatte Zweifel, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arbeitnehmer verlangte schließlich vor Gericht die Lohnfortzahlung - mit Erfolg.

Zeitliche Abfolge ist relevant

Das LAG Niedersachsen urteilte in zweiter Instanz (Vorinstanz: Arbeitsgericht Hildesheim, Az: 2 Ca 190/22), dass der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlen muss.

Zwar könne nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgericht (BAG) der Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird - und die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung passgenau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Die zeitliche Abfolge sei im vorliegenden Fall jedoch eine andere gewesen: Zuerst habe sich der Arbeitnehmer krankgemeldet, erst dann habe der Arbeitgeber gekündigt.

Der Kläger kann folglich nicht erst durch den Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung dazu motiviert worden sein, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer AU zu erreichen.

Auch der Umstand, dass der Kläger just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen hat, reicht aus Sicht der mit dem Fall befassten Kammer „(noch) nicht“ aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern.

Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.