Die Leserfrage: Ich möchte neben meiner Festanstellung freiberuflich Aufträge annehmen. Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren? Hat er eine Handhabe, mir den Nebenjob zu verbieten? Sollte ich heimlich jobben?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Grundsätzlich steht es Ihnen frei, wie Sie Ihre Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit verwenden. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Nebentätigkeit generell untersagt, ist in der Regel unwirksam. Wirksam ist hingegen eine Vereinbarung, wonach die Aufnahme einer Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer genehmigt werden muss. Versagt werden darf die Genehmigung indessen nur dann, wenn die beabsichtigte Nebentätigkeit berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigen könnte.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn das andere Unternehmen in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Für einen direkten Wettbewerber Ihres Hauptarbeitgebers dürfen Sie selbst dann nicht arbeiten, wenn Ihr Arbeitsvertrag Regelungen zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit nicht enthält.

Versagen darf Ihr Arbeitgeber die Genehmigung ferner, wenn die Nebentätigkeit Ihre Arbeitskraft erheblich beeinträchtigen könnte. Kommt es zu einem Leistungsabfall im Hauptarbeitsverhältnis, kann eine Genehmigung auch widerrufen werden. Zu beachten sind auch die arbeitszeitrechtlichen Grenzen einer Nebentätigkeit. Gemäß Arbeitszeitgesetz darf die gesamte werktägliche Arbeitszeit im Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis acht Stunden nicht überschreiten. Auf bis zu zehn Stunden kann sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem müssen nach dem Ende einer abendlichen Nebentätigkeit elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden.

Nehmen Sie den Nebenjob heimlich auf, haben Sie bei einer Aufdeckung mindestens mit einer Abmahnung zu rechnen, wenn Sie zur vorherigen Anzeige verpflichtet waren. Verletzt die Nebentätigkeit ein vertragliches Wettbewerbsverbot, kann in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Internet unter www.rae-gleim.de