Die Leserfrage: Nach drei Jahren Elternzeit will ich bei meinem Arbeitgeber wieder voll einsteigen. Mein alter Job ist allerdings anderweitig vergeben. Nun soll ich eine andere, minderwertigere Aufgabe übernehmen und auch weniger Gehalt zustimmen. Wie sind meine Rechte in diesem Fall?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Während der Elternzeit hat das Arbeitsverhältnis lediglich geruht, und mit der Beendigung der Elternzeit leben die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag wieder auf. Das Arbeitsverhältnis muss also in der Weise fortgesetzt werden, wie es zuletzt vor Beginn der Elternzeit bestanden hat. Das hat zur Konsequenz, dass Sie einen Anspruch darauf haben, zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, die auch vor der Elternzeit gegolten haben.

Hierunter versteht man nicht, dass Sie auf dem exakt gleichen Arbeitsplatz eingesetzt werden müssen. Vielmehr kann der Arbeitgeber Sie im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) auch versetzen. Damit ist dem Arbeitgeber aber nicht erlaubt, Ihnen eine unterwertige Aufgabe zuzuweisen, und erst recht nicht, Ihr Gehalt zu kürzen. Um solch eine Vertragsänderung durchzusetzen, müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, die sich am Kündigungsschutzgesetz zu orientieren hätte und deshalb sozial gerechtfertigt sein müsste. Eine Versetzung ist nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zulässig. Die neue Tätigkeit muss gegenüber der früheren Tätigkeit bezüglich Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Ort und erforderlicher Qualifikation gleichwertig sein.

Nur wenn Sie der minderwertigen Aufgabe mit weniger Gehalt zustimmen, ändert sich das Arbeitsverhältnis. Wenn Sie mit der Änderung Ihrer Aufgaben und der Gehaltsreduzierung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber zunächst auffordern, Ihnen eine gleichwertige Beschäftigung zuzuweisen und das in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt zu zahlen. Sollte der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssten Sie Ihre berechtigten Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.martens-vogler.de