Die Leserfrage: Einer meiner Mitarbeiter war sechs Wochen lang krank. Vergangene Woche schickte er eine weitere Krankschreibung. Für mich als Arbeitgeber wird das langsam zu teuer. Muss ich jetzt noch einmal sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten?

Das sagt Rechtsanwalt Heiko Peter Krenz: Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, das Gehalt für sechs Wochen weiterzuzahlen. Danach endet grundsätzlich seine Entgeltfortzahlungspflicht. Kann der Arbeitnehmer trotzdem nicht wieder arbeiten, springt die Krankenkasse ein. Damit ist der Sachverhalt eigentlich eindeutig geregelt. So einfach, wie das klingt, ist es in der Praxis aber oftmals nicht. Kompliziert wird es nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer an einer neuen Krankheit erkrankt. Ist das der Fall, müssen Sie als Arbeitgeber von Neuem Entgeltfortzahlung leisten, und das wieder bis zu sechs Wochen.

Das kann dann theoretisch immer so weitergehen. Voraussetzung ist aber, dass die Neuerkrankung in keinem Zusammenhang mit der vorherigen Krankheit steht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr Arbeitnehmer zunächst wegen eines Armbruchs ausfällt und nach Ablauf der sechs Wochen an einer Grippe erkrankt. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Arbeitnehmer noch an der ersten Erkrankung leidet und eine weitere Krankheit lediglich dazukommt. Die neue Erkrankung ist in diesem Fall nicht die eigentliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit. In einer solchen Konstellation kann der Arbeitgeber geltend machen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Grunderkrankung fortbesteht und nicht auf der zusätzlichen Erkrankung beruht.

Dann könnte er tatsächlich ausnahmsweise die Entgeltfortzahlung verweigern. Ist sich der Arbeitgeber dagegen nicht sicher, ob sein Mitarbeiter überhaupt erkrankt ist, kann er ihn zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Untersuchung schicken. Dort wird allerdings nur geprüft, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, und nicht mitgeteilt (Schweigepflicht), an welcher Krankheit er leidet.

Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Online unter www. krenz-kanzlei.de