Die Leserfrage: Einer meiner Mitarbeiter, dem ich ein Darlehen gewährt hatte, hat den Job gekündigt. Der Kredit ist aber noch nicht vollständig zurückgezahlt. Für so einen Fall hatte ich im Darlehensvertrag festgelegt, dass ich das Darlehen vorzeitig kündigen kann. Nun weigert sich mein Mitarbeiter, die noch offenen 30.000 Euro auf einmal zu begleichen. Was kann ich tun?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach Ihren Schilderungen handelt es sich bei dem mit Ihrem Mitarbeiter abgeschlossenen Darlehensvertrag um einen von Ihnen formulierten Vertrag, auf dessen Inhalt der Mitarbeiter keinen Einfluss genommen hat und auch nicht nehmen konnte. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Vertragsklausel, die es Ihnen ermöglicht, den Darlehensvertrag vorzeitig zu kündigen, Ihren Mitarbeiter nach Paragraf 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch unangemessen benachteiligt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass ein Arbeitgeberdarlehen an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird. Nach der von Ihnen genutzten Klausel darf das Darlehen nach Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch in jedem Fall gekündigt werden, also auch dann, wenn die Beendigung durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst wurde.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 829/12) benachteiligt dies Ihren Mitarbeiter unangemessen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es der Arbeitnehmer nicht allein in der Hand hat, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrages zu entgehen. Dies gilt unabhängig davon, dass in Ihrem Fall der Mitarbeiter selbst gekündigt hat. Entscheidend ist allein, dass in der von Ihnen gewählten Formulierung generell eine vorzeitige Rückzahlungspflicht hinsichtlich des Darlehens vorgesehen war, ohne zwischen den Gründen fürs Ende des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.

Sie können daher die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung vielmehr die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Tilgungs- und Zahlungspläne zuzumuten.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Im Internet: www.ra-grage.de