Die Leserfrage: Ich habe eine kleine Dienstleistungsfirma. Zwei Mitarbeiter sind miteinander verheiratet, was bis vor Kurzem keine Probleme verursacht hat. Jetzt leben sie in Scheidung, und der Betriebsfrieden ist gestört. Kann ich einem von beiden kündigen?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Betrieb als bedeutender Heiratsmarkt wird für den Arbeitgeber dann zum Problem, wenn eine Liebesbeziehung oder Ehe vor dem Aus steht. Die Trennung oder Ehescheidung als solche berechtigt indessen den Arbeitgeber im Regelfall nicht zur Kündigung eines oder gar beider Arbeitsverhältnisse. Erst dann, wenn die persönliche Krise der Arbeitnehmer Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe hat, ergeben sich für den Arbeitgeber Handlungsmöglichkeiten.

Am einfachsten liegt der Fall, wenn das Kündigungsschutzgesetz im Betrieb nicht anwendbar ist. Beschäftigen Sie weniger als zehn Vollzeitkräfte, können Sie sich von einem der Mitarbeiter oder auch von beiden durch Kündigung trennen, ohne dass die Voraussetzungen einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung erfüllt sein müssen. Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kann der gekündigte Mitarbeiter nicht mit Erfolg gegen die Kündigung klagen.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Betrieb gilt, wird eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann in Betracht kommen, wenn die Beziehungskrise Ihrer Mitarbeiter den Betriebsfrieden nachweislich beeinträchtigt. Im Regelfall müssen Sie denjenigen der beiden Kontrahenten, der die Ehekrise in den Betrieb hineinträgt, zuvor abmahnen. Wird der Rosenkrieg beiderseitig geführt, können Sie nach Abmahnung beider Kontrahenten auch beiden kündigen.

Einen Sonderfall bilden Ehegattenverträge. Verpflichten sich Ehegatten gemeinsam zur Arbeitsleistung für einen gemeinsamen Zweck, zum Beispiel als Hausmeister- oder Heimleiterehepaar, kann das Scheitern der Ehe zugleich auch zum Scheitern der Zweckgemeinschaft führen mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur Kündigung beider Ehegatten berechtigt ist.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Internet unter www.rae-gleim.de