Die Leserfrage: Ich bin in Deutschland bei einer Firma angestellt, die ihren Hauptsitz in Großbritannien hat. Jetzt habe ich gelesen, dass es dort sogenannte Null-Stunden-Verträge gibt – zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Kann die Firma mir auch so einen Vertrag aufzwingen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Anders als im europäischen Ausland, insbesondere in Großbritannien, ist in Deutschland ein Null-Stunden-Vertrag unwirksam, selbst wenn es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine britische Firma handelt. Entscheidend dafür, dass deutsches Arbeitsrecht gilt, ist, dass Sie den Vertrag in Deutschland abgeschlossen haben und hier tätig sind.

Die Besonderheit bei der Vertragsgestaltung eines Null-Stunden-Vertrags liegt darin, dass der Mitarbeiter zwar auf Abruf zum Einsatz bereitstehen muss, er aber nur dann Gehalt erhält, wenn er tatsächlich eingesetzt wird; Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl pro Woche besteht nicht. Der Arbeitgeber hat es damit allein in der Hand, wie viel der Mitarbeiter arbeitet und wie viel er verdient.

Im Extremfall setzt der Arbeitgeber den Mitarbeiter gar nicht mehr ein. Das Arbeitsverhältnis wäre damit faktisch beendet. So verlagert der Arbeitgeber das Wirtschafts- und Betriebsrisiko unzulässigerweise auf den Arbeitnehmer. Um diesen nicht einsetzen und bezahlen zu müssen, müsste der Arbeitgeber weder eine Reduzierung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, noch ihn kündigen, wenn er ihn länger oder gar nicht mehr einsetzen möchte.

Von der Rechtsprechung anerkannt ist eine Flexibilisierung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber von maximal 25 Prozent der wöchentlichen Mindestarbeitszeit. Eine Regelung, die davon abweicht, macht diese Vereinbarung unwirksam. Zulässig ist lediglich die „Arbeit auf Abruf“ nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Danach beträgt die wöchentliche Arbeitszeit, wenn keine feste Zeit vereinbart ist, mindestens zehn Stunden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit mindestens vier Tage vorher festlegen, und er muss die Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch nehmen. Von diesen gesetzlichen Mindeststandards würde der Null-Stunden-Vertrag abweichen und ist deshalb in Deutschland unzulässig.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.martens-vogler.de