Die Leserfrage: Ich war im Vertrieb angestellt und habe zum 30. September gekündigt. Nun zahlt mir das Unternehmen meinen in der Zielvereinbarung festgelegten Bonus fürs Jahr 2014 nicht aus. Ich hätte keinen Anspruch darauf, weil im Arbeitsvertrag geregelt sei, dass ich die Zahlung nur erhalte, wenn ich das ganze Jahr über bei meinem Arbeitgeber tätig bin. Kann das richtig sein?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Bei Ihrem vertraglich vereinbarten Bonus handelt es sich offensichtlich um eine Sonderzahlung, die auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Eine derartige Sonderzahlung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12) vom Arbeitgeber vertraglich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer noch bei Ablauf des Berechnungsjahres beim Arbeitgeber beschäftigt ist.

Nach Auffassung der Richter benachteiligt eine solche Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach Paragraf 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch unzulässig. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hänge von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, jedoch nicht von der Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum einen besonderen Wert habe (z.B. in Saisonbetrieben) oder wenn die Sonderzahlung an Unternehmenserfolge anknüpfe, die bis zu bestimmten Zeitpunkten eintreten.

Die entsprechende Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag ist somit unwirksam. Allerdings haben Sie aufgrund Ihres vorzeitigen Ausscheidens zum 30. September gegenüber Ihrem Arbeitgeber nur einen anteiligen Anspruch (9/12) auf die Bonuszahlung.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de