Rechte und Pflichten bei Teilzeit. Je nach Einsatz variiert das Gehalt. Viele machen mehr, als vertraglich vereinbart ist

Agnes Rossmüller (Name geändert) kann vorher nie sagen, wie viel Geld sie am Ende des Monats verdient haben wird. Im Juni kam sie auf knapp 1000 Euro brutto – im Monat davor waren es rund 670 Euro. Im April standen 560 Euro auf ihrem Gehaltszettel. Rossmüller arbeitet Teilzeit als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft, laut Vertrag 13 Stunden pro Monat. „Der Rest darüber ist flexibel“, sagt sie.

In der Regel ist sie deutlich häufiger im Einsatz als die im Vertrag vereinbarte Stundenzahl. Im Juni waren es 68 Stunden im Monat, im Mai 46 und im April 38,5. Wie häufig sie im Laden steht und wie viel Geld sie verdient, hängt davon ab, wie groß der Bedarf ihres Arbeitgebers ist. Agnes Rossmüller hat sich auf einen Vertrag mit flexiblen Arbeitsstunden eingelassen, weil ihr Mann gut verdient und sie als Familie nicht zwingend auf das Geld angewiesen sind. „Wäre ich allerziehend und müsste mit einem festen Gehalt planen, ginge das nur schwer.“

Viele Beschäftigte sind froh über die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Rossmüller hat zwei kleine Kinder. Sie will sich nicht entscheiden müssen zwischen einer Vollzeitstelle oder gar keiner Arbeit. Problematisch sind die Auswüchse: Mancher Arbeitgeber verlangt von seinem Beschäftigten maximale Flexibilität und setzt seine Mitarbeiter mehr oder weniger auf Abruf ein. Er bietet ihnen einen Teilzeitvertrag mit einer sehr geringen Stundenanzahl pro Woche an und teilt sie darüber hinaus je nach Bedarf ein.

Für Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass sie flexibel auf Schwankungen beim Arbeitsvolumen reagieren können. Für Mitarbeiter ist das jedoch mit großer Unsicherheit verbunden. „Das Problem ist in vielen Fällen, dass von der garantierten geringen Mindeststundenanzahl niemand leben kann“, sagt Christina Frank von der Gewerkschaft Ver.di. Gleichzeitig sei es schwierig, einen zweiten Job anzunehmen, da viele nicht wissen, wann und wie viele Stunden sie im nächsten Monat arbeiten müssen und wann der Arbeitgeber sie einteilt. Häufig würden Mitarbeiter sehr spontan abgerufen. Mancher erfahre erst einen Tag vorher, wann er am nächsten Tag im Laden stehen soll. Der Alltag sei schwer planbar.

Teilzeitkräfte seien auf dem Markt längst keine Ausnahme mehr, sagt Ilona Mirtschin, Sprecherin der Bundesarbeitsagentur. So war im Einzelhandel Ende Dezember 2013 fast jeder Zweite (46 Prozent) in Teilzeit tätig. 2007 war es nur rund jeder Dritte (35,3 Prozent). Im Schnitt arbeitete rund jeder vierte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (25,9 Prozent) Ende Dezember 2013 mit verringerter Stundenanzahl. Zwar bekommen nicht alle einen Vertrag mit flexiblen Stundenzahlen. Doch der Anteil jener, die auf Abruf arbeiten, steigt, ist sich Frank von Verdi sicher.

Auch in Einrichtungen wie Pflege- oder Altenheimen (55,6 Prozent), im Bereich Erziehung und Unterricht (49,1 Prozent), Gastronomie (48,6 Prozent) oder bei Post-, Kurier- und Expressdiensten (47,4 Prozent) ist der Anteil an Teilzeitbeschäftigten hoch. Die meisten von ihnen sind Frauen.

Haben Mitarbeiter einen Teilzeitvertrag mit geringer oder flexibler Stundenzahl, müssen sie sich jedoch nicht alles gefallen lassen. So ist es rechtlich nicht in Ordnung, dass der Arbeitgeber Beschäftigte spontan für eine Schicht einteilt, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, mindestens vier Tage vor ihrem Einsatz davon zu wissen. Fragt der Arbeitgeber kurzfristiger an, dürfen Arbeitnehmer absagen. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme: Unter Umständen sieht der Tarifvertrag kürzere Fristen vor. Beschäftigte sollten zur Sicherheit nachsehen oder den Betriebsrat fragen.

Ebenfalls nicht in Ordnung ist es, wenn der Arbeitgeber einen Teilzeitvertrag ohne eine feste Stundenanzahl anbietet. Dort steht dann nur: „Teilzeit mit flexiblen Stunden pro Monat“ oder „die Arbeitszeiten richten sich nach den Belangen der Filiale“. In dem Fall haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, mindestens zehn Stunden pro Woche eingesetzt zu werden, erklärt Meier.

Setzt der Arbeitgeber sie weniger Stunden ein, können sie dennoch die Bezahlung von zehn Stunden pro Woche verlangen. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass er zum Beispiel nur zwei Stunden pro Woche arbeitet. Unterschreiben Mitarbeiter so einen Vertrag, gilt diese Vereinbarung. Werden Beschäftigte über einen längeren Zeitraum deutlich öfter eingesetzt, als sie vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, können sie weiter auf Vertragsanpassung klagen, sagt Meier.

In der Praxis trauen sich viele jedoch nicht, ihre Rechte wahrzunehmen. Das liege daran, dass sie keinen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, sagt Frank von Ver.di. Kommen sie den Wünschen des Arbeitgebers nicht nach, verlängert dieser ihren Vertrag nicht.