Die Leserfrage: Mein Arbeitgeber hat mir während meines Klinikaufenthalts gekündigt. Infolge meiner anerkannten Alkoholerkrankung wurde mir der Klinikaufenthalt genehmigt. Gegen die Kündigung möchte ich nun klagen. Wie schätzen Sie meine Aussichten auf Erfolg ein?

Das sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler: Will der Arbeitgeber wegen Alkoholerkrankung kündigen, muss er zunächst einmal nachweisen, dass eine solche überhaupt vorliegt. Hiervon spricht man, wenn ein gewohnheitsmäßiger und übermäßiger Alkoholgenuss nicht aufgegeben werden kann und eine psychische und physische Abhängigkeit besteht. Davon kann bei Ihnen ausgegangen werden, da Sie sich zwecks Entzugs in einer Klinik befinden.

Sodann muss außerdem eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf Ihre Alkoholerkrankung bestehen, wonach sich die Erkrankung in Zukunft nicht bessern wird. Verweigert ein Arbeitnehmer trotz Alkoholsucht, eine Therapie durchzuführen, ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit nicht von seiner Alkoholabhängigkeit geheilt wird.

Da Sie sich aber bereits in einem stationären Entzug befinden, muss Ihr Arbeitgeber erst einmal das Ende Ihrer Therapie abwarten, bevor er die Kündigung ausspricht. Deshalb ist die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Sollte die Therapie aber nicht die gewünschte Heilung bringen oder sollten Sie wieder rückfällig werden, könnte der Arbeitgeber erneut kündigen. Als eine weitere Voraussetzung muss dann jedoch eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen des Arbeitgebers vorliegen.

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 20.3.2014, 2 AZR 565/13) reicht hierfür bereits aus, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Alkoholisierung nicht in der Lage ist, Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in seinem Job ein Fahrzeug führen muss oder er in der Produktion beschäftigt wird.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Online unter: www.martens-vogler.de