Die Leserfrage: Einer meiner Mitarbeiter war wegen einer Krebserkrankung drei Jahre krankgeschrieben. Er ist seit Juni dieses Jahres wieder arbeitsfähig und macht nun seinen Urlaub für 2011, 2012 und 2013, also 90 Urlaubstage, geltend. Ist das berechtigt?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nach Paragraf 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) kann aber eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Arbeitnehmer auch tatsächlich in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält.

Aufgrund der langen Erkrankung Ihres Mitarbeiters war es diesem in den vergangenen Jahren nicht möglich, seinen Urlaub zu nehmen. Früher hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer nach seiner Genesung den gesamten Urlaub für die Jahre seiner Erkrankung nehmen kann. Doch diese weitgehende Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) nunmehr eingeschränkt.

Es hat aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des Paragrafen 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG festgelegt, dass Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei längerfristig erkrankten Arbeitnehmern nicht mehr den Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub erfüllen würde.

Dies bedeutet für Ihren Fall, dass Ihr Mitarbeiter nur noch den Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 geltend machen kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaub für 2012 mit Ablauf des 31. März 2014 und der Urlaub für 2011 mit Ablauf des 31. März 2013 verfallen.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de