Die Leserfrage: Ich bin das zweite Mal bei meinem Arbeitgeber mit einem befristeten Vertrag ohne Sachgrund beschäftigt. Der erste Vertrag liegt sechs Jahre zurück, der jetzige endet nach zwei Jahren Ende August dieses Jahres. Mein Abteilungsleiter hat mir schon mitgeteilt, dass der Vertrag nicht verlängert werden wird. Ist das zulässig?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach Paragraf 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden. Dabei kann der Vertrag innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer bis zu dreimal verlängert werden. Allerdings ist nach dem Gesetz eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht aber eingeschränkt. In einem Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) haben die Richter entschieden, dass der Abschluss eines zweiten befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund erfolgt, zulässig ist, wenn zwischen den Verträgen mehr als drei Jahre liegen.

Für Ihren Fall bedeutet das, dass Ihr Arbeitgeber berechtigt war, mit Ihnen einen zweiten befristeten Vertrag abzuschließen, da zwischen dem Ende Ihres ersten und dem Beginn Ihres jetzigen Arbeitsvertrags ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. Die Befristung ist daher wirksam. Auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses können Sie sich nicht berufen.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass Zweck des Paragrafen 14 Absatz 2 TzBfG sei, „Befristungsketten“ zu verhindern, was aber auch durch die Bestimmung einer angemessenen zeitlichen Grenze zwischen den einzelnen Verträgen erreicht werden könne. Ein uneingeschränktes Anschlussverbot würde arbeitssuchenden Arbeitnehmern, die vor längerer Zeit schon einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, zudem die Chance nehmen, über einen weiteren befristeten Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu gelangen.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Im Internet: www.ra-grage.de