Die Leserfrage: Meine Firma will offenbar Personal abbauen und hat mich wie auch zwei weitere Kollegen vor die Wahl gestellt, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen oder demnächst eine betriebsbedingte Kündigung zu erhalten. Unter welchen Bedingungen sollten wir uns darauf einlassen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist äußerste Vorsicht geboten, da dieser zu einer zwölfwöchigen Sperrfrist und zu einer Verkürzung der Bezugsdauer bei Arbeitslosengeldleistungen führen kann. Unproblematisch wäre ein Aufhebungsvertrag nur, wenn Sie gleich nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Ihrem alten Arbeitgeber eine neue Beschäftigung aufnehmen, da Sie ja dann nicht auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen wären.

Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, damit keine Sperrfrist und keine Verkürzung des Leistungszeitraums beim Arbeitslosengeld eintreten. Nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtlich ohne Sanktionen möglich, wenn eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die Kündigungsfrist eingehalten wird, der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist und eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

Zu klären wäre zudem, ob eine betriebsbedingte Kündigung Ihnen gegenüber überhaupt möglich wäre, da Ihr Arbeitgeber vorab eine Sozialauswahl treffen muss. Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und eine mögliche Schwerbehinderung. Es ist daher durchaus möglich, dass Ihre Kündigung aufgrund Ihrer Sozialdaten gar nicht rechtmäßig wäre, da vergleichbare Kollegen zum Beispiel aufgrund ihrer kürzeren Betriebszugehörigkeit oder ihres geringeren Alters weniger schützenswert sind. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages will gut überlegt sein.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de