Die Leserfrage: In meiner Firma habe ich elektronische Zeiterfassung eingeführt. Mir wurde nun „gesteckt“, dass ein Mitarbeiter betrügt, indem er sich für Zigarettenpausen und private Besorgungen nicht ausloggt. Kann ich ihn kündigen? Muss ich erst abmahnen?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Ein Arbeitnehmer, der nicht ausstempelt, täuscht über die von ihm geleistete Arbeitszeit und begeht damit einen Arbeitszeitbetrug. Diese Täuschung betrifft den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses und kann grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Eine solche Kündigung will jedoch sorgfältig vorbereitet sein. Dazu gehört, dass bei Bestehen eines Betriebsrats dieser der Einführung der Zeiterfassung zugestimmt hat. Darüber hinaus ist es wichtig, dass alle Arbeitnehmer eine klare Handlungsanweisung erhalten haben, wann sie sich bei Arbeitsunterbrechungen ausstempeln müssen. Gerade die kurze Raucherpause ist in der Vergangenheit von vielen Arbeitgebern als zulässige Arbeitsunterbrechung geduldet worden. Die Abschaffung der Raucherpause muss daher der Belegschaft deutlich kommuniziert werden mit der Anweisung, dass vor jeder Raucherpause ausgestempelt werden muss. Auch dürften selbst dann gelegentliche Versäumnisse eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer vorher mindestens einmal abgemahnt worden ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung nach mehrfacher Abmahnung bestätigt (Aktenzeichen: 10 Sa 712/07).

Setzt sich aber der Mitarbeiter offenbar systematisch trotz klarer Handlungsanweisung über die Zeiterfassung hinweg, könnte eine fristlose Kündigung möglicherweise auch ohne Abmahnung erfolgen. Das setzt jedoch voraus, dass Sie eine beharrliche Missachtung der Zeiterfassung nach Datum, Uhrzeit und Dauer beweisen können. Wenn Ihnen zurückliegende Verstöße „gesteckt“ worden sind, kann dies für Sie nur Anlass sein, den Mitarbeiter künftig genauestens zu beobachten. Im Zweifel sollten Sie jedoch vor Ausspruch der Kündigung abmahnen.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.rae-gleim.de