Die Leserfrage: Ich bin Inhaber einer Dienstleistungsfirma mit sechs Mitarbeitern. Demnächst will ich meine Frau, die sich in den vergangenen vier Jahren um die Kinderbetreuung gekümmert hat, in Teilzeit als Sekretärin anstellen. Worauf muss ich dabei achten, damit es später keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gibt?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Mit der Anstellung der Ehefrau ergeben sich für Sie steuerliche Vorteile. Die Lohnzahlungen Ihrer Ehefrau können Sie als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, sodass Sie in der Regel weniger Gewerbesteuer zahlen müssen. Dies ist für Sie von Vorteil, wenn der gewerbesteuerliche Hebesatz der Gemeinde, in der Ihr Firmensitz ist, eine gewisse Größenordnung überschreitet, wie zum Beispiel in Hamburg, da die Gewerbesteuer bis zu einer bestimmten Höhe bei der Einkommensteuer angerechnet werden kann.

Sofern das Entgelt Ihrer Ehefrau nicht mehr als 450 Euro beträgt, können Sie es zudem als eine geringfügige Beschäftigung pauschal versteuern. Dies würde sich wiederum positiv auf Ihre Einkommensteuerlast auswirken.

Nicht zuletzt wegen dieser steuerlich günstigen Gestaltungsmöglichkeiten ist die Anerkennung des Arbeitsverhältnis mit Ehepartnern an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Arbeitsverhältnis muss klar, eindeutig und ernsthaft vereinbart sein und ist entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen. Die Ernsthaftigkeit sollte dadurch dokumentiert werden, dass durch die Arbeit der Ehefrau eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird und ein vereinbarter Lohn gezahlt wird, den auch ein fremder Arbeitnehmer zu gleichen Bedingungen erhalten würde.

Die Gehaltszahlungen sollten möglichst bargeldlos und zu üblichen Zahlungszeitpunkten in den Verfügungsbereich Ihrer Ehefrau gelangen. In Ordnung sind Zahlungen auf ein Konto, über das beide Ehegatten jeweils allein verfügen können. Allerdings ist dennoch die Einrichtung eines eigenen Kontos für den Ehegatten für die Lohnzahlungen aus Nachweisgründen empfehlenswert. Die anschließende Geldverwendung ist hingegen unerheblich.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de