Die Leserfrage: Ich arbeite in einem Handwerksbetrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern. Vor einiger Zeit kam mein Chef auf mich zu mit der Anweisung, ich solle zusätzlich zu meinen normalen Aufgaben künftig auch Bürotätigkeiten ausüben. Ich weigere mich seit vier Wochen, der Anweisung nachzukommen, weil ich der Meinung bin, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Jetzt wurde mir gekündigt. Ist das wirklich rechtens?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung ist in dem Fall zu Recht erfolgt, wenn Sie nicht berechtigt waren, die von Ihrem Arbeitgeber angeordnete zusätzliche Tätigkeit im Büro zu verweigern. Ob und in welchen Fällen Sie dazu berechtigt sind, ist gesetzlich geregelt.

Ein Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung zurückbehalten oder verweigern unter anderem, um den Arbeitgeber dazu zu bewegen, rückständige Zahlungen zu leisten, Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten oder Belästigungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beziehungsweise durch Mobbing abzustellen. Übt der Arbeitgeber das ihm zustehende Weisungsrecht dem Mitarbeiter gegenüber aus, darf der Arbeitnehmer die Befolgung der Weisung nur dann verweigern, wenn sie rechtswidrig erfolgt ist. Das hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere davon, was im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Weisung kann der Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen.

Im Falle einer Weigerung, eine Anordnung des Arbeitgebers auszuüben, geht der Mitarbeiter das Risiko ein, dass seine Wertung bezüglich der vermeintlichen Unzulässigkeit der Weisung des Arbeitgebers vom Gericht nicht geteilt wird. In diesem Fall macht sich der Arbeitnehmer nicht nur aufgrund der unberechtigten Weigerung schadensersatzpflichtig, sondern ihm droht zusätzlich eine Kündigung. Ein Arbeitgeber ist im Falle einer beharrlichen Arbeitsverweigerung nach vorangegangener Abmahnung sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im vergangenen Jahr entschied (Urteil vom 17. Oktober 2013, 5 Sa 111/13).

Mit Ihrer Weigerung, die angeordnete Tätigkeit im Büro auszuüben, sind Sie ein hohes Risiko eingegangen. Ob die Kündigung berechtigt ist, hat das Arbeitsgericht auf der Grundlage der Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag zu entscheiden.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.martens-vogler.de