Die Leserfrage: Ich arbeite selbstständig als Tagesmutter, habe aber auch zwei eigene Kinder, die in der Gruppe „mitlaufen“. Welche Ausgaben für meine Tageskinder (Spielzeug, Verpflegung, Ökomöbel) kann ich absetzen?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Als selbstständige Tagesmutter können Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahmeüberschussrechnung ermitteln. Dabei ziehen Sie Ihre Ausgaben von Ihren Einnahmen ab. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen Pflegegelder von Eltern, Jugendamt oder Gemeinde. Abzugsfähige Ausgaben liegen vor, wenn sie durch die Tätigkeit als Tagesmutter veranlasst sind.

Die Kosten für eine Anschaffung müssen grundsätzlich über die Nutzungsdauer des Gutes verteilt werden. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten bis zu 410 Euro, zum Beispiel Spielzeuge, können die Kosten bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe geltend gemacht werden. Ausgaben, die Sie für Ihre eigenen Kinder getätigt haben, scheiden aus. Bei gemischten Aufwendungen müssten Sie den Teil der Aufwendungen herausrechnen, der auf Ihre Kinder entfällt.

Alternativ haben Sie die einfachere Möglichkeit, ihren Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalen zu ermitteln. Die Pauschale beträgt bei Betreuung von mindestens 40 Wochenstunden pro Kind 300 Euro, bei kürzerer Betreuung relativ weniger. Die Pauschale kann bis Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Bei dieser Methode können Sie keine Verluste geltend machen.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer www.wpfischer.de