Die Leserfrage: Ich bin Inhaber eines 20-köpfigen Betriebs. Einer meiner Mitarbeiter kommt ständig zu spät. Auch nach mehreren Ermahnungen bleibt er bei seinem Verhalten. Er ist somit auch ein schlechtes Beispiel für die übrigen Kollegen. Jetzt will ich als nächste Maßnahme eine Abmahnung gegen ihn aussprechen. Was muss ich dabei beachten?

Das sagt Rechtsanwalt Heiko Peter Krenz: Die Abmahnung ist die unbeliebte „gelbe Karte“ des Arbeitsrechts. Im Normalfall ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung auszusprechen. Der Mitarbeiter soll nämlich noch versuchen dürfen, sein Verhalten zu bessern, bevor er tatsächlich gehen muss.

Einem Arbeitnehmer muss also zunächst vor Augen geführt werden, welches Fehlverhalten ihm genau vorgeworfen wird – die sogenannte Hinweisfunktion. Der Arbeitgeber hat außerdem darzulegen, gegen welche Vorschrift der Betroffene überhaupt verstoßen hat.

Dieser Verstoß des Arbeitnehmers muss dann genau beschrieben werden. Je exakter diese Angaben zu seinem Fehlverhalten sind, desto leichter fällt es später, die Abmahnung vor Gericht zu rechtfertigen. Die Beweislast vor dem Arbeitsgericht trägt bei Abmahnungen der Arbeitgeber. Abmahnungen sollten daher unbedingt schriftlich aufgesetzt werden.

Die wohl wichtigste Funktion der Abmahnung ist letztlich die sogenannte Warnfunktion. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich klarstellen, dass er bei wiederholtem Fehlverhalten kündigen wird. In der Praxis verbirgt sich hier eine Gefahrenquelle: Es wird zu häufig abgemahnt. Will der Arbeitgeber schließlich tatsächlich kündigen, sehen viele Gerichte die Kündigung als unwirksam an. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei zu vielen Abmahnungen vor der Konsequenz der Kündigung nicht mehr gewarnt.

Es gilt also: Auch wenn es gut gemeint ist, zu oft darf eine Abmahnung im Ernstfall nicht erfolgen. Nach spätestens zwei oder drei Abmahnungen sollte die Kündigung folgen.

Unser Autor Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Internet: www. krenz-kanzlei.de