Die Leserfrage: Ein Teil des Betriebs, in dem ich tätig bin, soll verkauft werden. Mein Chef hat mitgeteilt, dass wir nun die Wahl haben, für den Käufer weiterzuarbeiten oder gekündigt werden würden. Wie ist das zu verstehen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, gehen nach Paragraf 613a Bürgerliches Gesetzbuch die Arbeitsverhältnisse auf den Käufer über, und dieser tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Vorab müssen die betroffenen Arbeitnehmer entweder von ihrem alten Arbeitgeber oder von dem Erwerber umfassend über den Betriebsübergang unterrichtet werden. Ist ein Arbeitnehmer mit dem Betriebsübergang nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt aber erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung.

Bei einem Widerspruch laufen Sie unter Umständen Gefahr, betriebsbedingt gekündigt zu werden, wenn Ihr alter Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Sie hat. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 276/06) muss dann jedoch innerhalb der gesamten Belegschaft eine Sozialauswahl erfolgen. In Ihrem Fall müssten bei einer Kündigung alle Kollegen, die mit Ihnen vergleichbar sind, auch diejenigen, die nicht von dem Teilbetriebsübergang betroffen wären, mit in die Auswahl einbezogen werden.

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung aber, wenn der Widerspruch einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gegen einen Teilbetriebsübergang tiefgreifende Umorganisationen notwendig machen würde, die zu schweren betrieblichen Ablaufstörungen führen können. Dann würden nur die Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sein.

Bevor Sie entscheiden, ob Sie für den Erwerber arbeiten, sollten Sie das Informationsschreiben zum Betriebsübergang genau prüfen und Auskünfte über den Käufer und dessen Solvenz einholen. Weiter wäre zu prüfen, ob Sie im Falle eines Widerspruchs von einer Kündigung bedroht wären.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de