Die Leserfrage: Ich habe ein Kündigungsschreiben erhalten, in dem lediglich steht, dass mir „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt wird – kein konkretes Datum. Ist solch eine Kündigung überhaupt gültig?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht dem erforderlichen „Bestimmtheitsgebot“ entspricht. Das besagt, dass eine Kündigung sowohl bestimmt als auch unmissverständlich erklärt werden muss. Deswegen darf eine Kündigung nicht unter einen Vorbehalt gestellt werden, und es muss eindeutig sein, ob es sich um eine fristgemäße oder fristlose Kündigung handelt. Weiter muss für den Empfänger der Kündigung zu erkennen sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.

Für den letzten Aspekt ist erforderlich, dass der Arbeitgeber entweder den Kündigungstermin oder aber zumindest die Kündigungsfrist angibt. Dafür reicht es aus, dass er auf die maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen hinweist, wenn der Mitarbeiter hierdurch selbst in die Lage ist, sich den Termin auszurechnen, zu dem das Arbeitsverhältnis enden wird.

Selbst eine Kündigung „zum nächst zulässigen Termin“ ist möglich, wenn der Mitarbeiter die Dauer der Kündigungsfrist kennt oder sie für ihn bestimmbar ist. In der Kündigung dürfen zudem nicht mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden, wenn hierdurch der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welcher Termin gelten soll (BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11).

In Ihrem Fall kommt es somit darauf an, ob es Zweifel an der für Sie maßgeblichen Kündigungsfrist geben kann, etwa wenn es einen zweifelhaften Betriebsübergang gegeben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt für Sie die gesetzliche, tarifliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist, sodass Sie selbst errechnen können, wann Ihr Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung endet. Auf jeden Fall sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, um etwaige Einwendungen gegen die Kündigung geltend machen zu können.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.martens-vogler.de