Die Leserfrage: Ich bin Firmeninhaber und bin darauf hingewiesen worden, dass einer meiner Mitarbeiter sich auf seinem Facebookprofil negativ über den Betrieb äußert. Ohne Nennung des Firmennamens, aber wer ihn kennt, weiß ja, um welchen Arbeitgeber es sich dreht. Wie kann ich mich wehren?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Zunächst müssen Sie prüfen, ob die Äußerung Ihres Mitarbeiters rechtswidrig ist. Auch wenn der Arbeitsvertrag dazu keine Regelung enthält, gehört es zu den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers, sich gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten. Diese Treuepflicht beinhaltet, dass er alles unterlassen muss, was die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte.

Ruf- oder kreditschädigende Äußerungen gegenüber Dritten sind deshalb selbst dann untersagt, wenn sie nachweislich wahr sind. Andererseits gilt auch im Arbeitsrecht das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Seine Meinung darf der Arbeitnehmer frei äußern, wenn seine Äußerung nicht als auf seinen Arbeitgeber bezogen zu verstehen ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Ist eine Äußerung ersichtlich betriebsbezogen, kommt es auf eine ausdrückliche Nennung des Arbeitgebers nicht an. Rechtswidrig ist die Äußerung schon dann, wenn der Arbeitgeber für Dritte über die Person des Arbeitnehmers identifizierbar ist. Wer also weiß, dass Ihr Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb arbeitet, wird seine negative Äußerung auch Ihrem Betrieb zuordnen.

Dann können Sie Ihrem Arbeitnehmer die rechtswidrige Äußerung untersagen und ihn verpflichten, die Passagen aus dem Internetportal zu löschen. Darüber hinaus können Sie abmahnen. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kommt nur bei sehr schweren Herabsetzungen des Betriebes und Beleidigungen in Betracht.

Das Internetportal haftet für die Äußerungen des Arbeitnehmers in der Regel erst dann, wenn es von Ihnen oder vom Arbeitnehmer erfolglos zur Löschung aufgefordert worden ist. In der Praxis ist die Rechtsdurchsetzung oft schwierig, wenn das Portal keinen Unternehmenssitz in Deutschland hat.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de