Die Leserfrage: Ich bin seit Anfang des Jahres unbefristet angestellt. Habe ich ein Recht auf Weihnachtsgeld? Kollegen, die schon jahrelang im Unternehmen sind, bekommen es.

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Zunächst empfiehlt sich ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Ist dort eine Weihnachtsgeldzahlung als vertragliches Entgelt ausdrücklich festgelegt, muss geprüft werden, unter welchen Bedingungen Ihr Arbeitgeber diesen Anspruch gewährt – zum Beispiel gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit oder anteilig bei unterjährigem Eintritt. Manchmal wird auch ein Jahresgehalt vereinbart, das in der Summe das Weihnachtsgeld berücksichtigt, jedoch in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. Dann besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches Weihnachtsgeld, weil es bereits in der Monatsvergütung enthalten ist.

Gibt es hingegen keine solche Sonderregelungen und erhalten alle Kollegen Weihnachtsgeld, dann steht auch Ihnen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Weihnachtsgeld zu. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen keinen Arbeitnehmer willkürlich schlechter als andere, vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf. Dass Sie gerade erst ein Jahr im Unternehmen sind, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung.

Der Arbeitgeber darf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Gewährung von Sonderzahlungen Gruppenbildung betreiben, wenn bestimmte Arbeitnehmergruppen an den Betrieb gebunden oder Belastungen einer Gruppe bzw. Nachteile bestimmter Arbeitnehmer im Entgeltbereich ausgeglichen werden sollen. Unterschieden werden darf auch zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. Eine Ungleichbehandlung einzelner Gruppen kann dann sachlich gerechtfertigt sein.

Unzulässig ist jedoch eine Gruppenbildung etwa nach Alter, Geschlecht oder gewerkschaftlicher Betätigung. Bei einer Sonderzuwendung nach dem Prinzip „Gießkanne“ können auch Sie das Weihnachtsgeld einfordern.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.rae-gleim.de