Die Leserfrage: Bald steht wieder die Vorweihnachtszeit an. Mit einem Restaurantbesuch und dem anschließenden Besuch einer Veranstaltung (Theater oder Bowling) möchte ich mit meinen Angestellten und ihren Lebenspartnern das Jahr ausklingen lassen. Kann ich die Kosten bei der Steuer unbegrenzt absetzen? Was muss ich gegebenenfalls beachten?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung mit gesellschaftlichen Charakter können Sie als Betriebsausgabe geltend machen, wenn es sich um eine sogenannte übliche Betriebsveranstaltung handelt. Das ist der Fall, wenn die Veranstaltung, wie in Ihrem Fall das Weihnachtsessen mit einem anschließenden Event, allen Beschäftigten offen steht und Sie dafür nicht mehr als 110 Euro brutto pro Teilnehmer bezahlen. Ist das der Fall, geht das Finanzamt davon aus, dass die Veranstaltung überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt und eine Betriebsausgabe ist.

Sind die Voraussetzungen für eine übliche Betriebsveranstaltung nicht erfüllt, gelten die Aufwendungen für Ihre Beschäftigten als Arbeitslohn. Sie müssen also dementsprechend versteuert werden, und die Umsatzsteuer, die Sie anlässlich der Veranstaltung zahlen, wird Ihnen vom Finanzamt nicht erstattet.

Es ist somit empfehlenswert, die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung einzuhalten. Es zählen die Kosten für Speisen und Getränke, Anfahrt, Übernachtung, Eintritt für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie Geschenke. Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltung (z.B. Miete oder Engagement eines Eventveranstalters) müssen hingegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (16.5.13, VI R 94/10) nicht einbezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat jüngst auch entschieden (16.5.13, VI R 7/11), dass Familienangehörige bei der Betriebsveranstaltung wie Mitarbeiter zählen: Auch für die Partner Ihrer Beschäftigten dürfen Sie also pro Kopf 110Euro ausgeben und absetzen. Bislang wurden die Ausgaben für Angehörige dem Arbeitnehmer zugerechnet.