Die Leserfrage: Ich bin in einem größeren Autohaus gemäß Arbeitsvertrag als Verkaufsleiter tätig. Mein Geschäftsführer hat mir jüngst verkündet, dass seiner Meinung nach meine Umsätze zu niedrig sind und ich meine Mitarbeiter schlecht führe. Er hat mir nun einen Brief geschrieben, dass ich aus diesen Gründen ab Dezember wieder zu verringerten Bezügen als normaler Autoverkäufer arbeiten soll. Muss ich das akzeptieren?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Durch diese Weisung hat Ihr Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten, das von ihm nach billigem Ermessen ausgeübt werden muss. Und da in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass Sie als Verkaufsleiter zu beschäftigen sind, kann Ihr Arbeitgeber demzufolge nicht einfach einseitig anordnen, dass Sie nunmehr als Autoverkäufer arbeiten sollen. Er muss Ihnen gegenüber vielmehr unter Einhaltung der Kündigungsfrist eine Änderungskündigung dahingehend aussprechen, dass Sie zukünftig als Autoverkäufer eingesetzt werden sollen. Sie können dann anschließend vom Arbeitsgericht durch eine Änderungskündigungsschutzklage überprüfen lassen, ob diese sozial gerechtfertigt ist.

Wenn Sie in der Vergangenheit keine Abmahnungen wegen angeblicher Schlechtleistungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, bestehen für Sie gute Aussichten, Ihre Klage zu gewinnen. Ihr Arbeitgeber müsste Sie dann weiter als Verkaufsleiter einsetzen.

Solange Ihr Arbeitgeber keine Änderungskündigung ausspricht, sind Sie nicht verpflichtet, ab Dezember als Autoverkäufer zu arbeiten. Lehnen Sie dies ab, besteht allerdings die Gefahr, dass Sie eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung erhalten. Diese wäre aber nicht gerechtfertigt, da Ihr Arbeitgeber mit seiner Anweisung sein Direktionsrecht überschritten hat.

Um Klarheit zu schaffen, haben Sie außerdem die Möglichkeit, selbst Klage auf Feststellung zu erheben, dass die einseitige Anweisung Ihres Arbeitgebers, zukünftig wieder als Autoverkäufer zu arbeiten, unwirksam ist. Eine derartige Klage hätte ebenfalls große Aussicht auf Erfolg.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. www.ra-grage.de