Die Leserfrage: Seit vielen Jahren darf ich meinen Hund mit ins Büro nehmen. Das hat mir nun mein neuer Chef verboten. Darf er das?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Ihren Hund mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Eine Ausnahme gilt selbstredend für den Blindenhund eines sehbehinderten Arbeitnehmers. In allen anderen Fällen aber muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, wenn er seinen Hund oder ein anderes Haustier mitbringen möchte.

Dem Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts steht es insoweit frei, Haustiere in seinem Betrieb zuzulassen oder nicht. In bestimmten Betrieben, beispielsweise lebensmittelverarbeitenden Unternehmen oder Arztpraxen, ist der Aufenthalt von Tieren aus hygienischen Gründen sogar gesetzlich untersagt. Hat der Arbeitgeber allerdings das Mitbringen des Hundes ausdrücklich gestattet oder über Jahre hinweg geduldet, kann dadurch eine betriebliche Übung entstanden sein. Die Erlaubnis darf dann nicht mehr ohne sachlichen Grund widerrufen werden.

Ein Widerruf kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Hund durch Bellen oder aggressives Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden den Betriebsablauf stört. Dazu kann es auch kommen, wenn ein Kollege unter einer Tierhaarallergie leidet oder gar ernsthaft Angst vor Hunden hat. Gibt es dann keine Möglichkeit, den Konflikt durch räumliche Umsetzungen abzumildern, muss im Zweifel nach einer angemessenen Ankündigungsfrist der Hund zu Hause bleiben. Gibt Ihr Hund hingegen keinerlei Anlass zum Widerruf der Erlaubnis, kann Ihr neuer Chef nicht einfach ein Verbot aussprechen, nur weil er Hunde im Büro nicht mag.

Ungeachtet aller rechtlichen Fragen muss sich jeder Hundehalter aber fragen, ob er seinem Vierbeiner mit einem Körbchen im Büro wirklich einen Gefallen tut. Es hängt sehr stark von der Hunderasse und den Bedingungen am konkreten Arbeitsplatz ab, ob dort artgerechte Tierhaltung mit ausreichend Bewegung, frischer Luft und gesunder Ernährung gewährleistet werden kann.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Internet unter www.rae-gleim.de