Die Leserfrage: Ich habe in diesem Jahr an zwei mehrwöchigen Weiterbildungen teilgenommen, die von meinem Arbeitgeber bezahlt wurden. Zum Oktober habe ich nun gekündigt, und meine Firma will die Kosten für diese Weiterbildungen erstattet haben. Muss ich das wirklich zurückzahlen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Eine Rückzahlung der Fortbildungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn es hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt. Solche Rückzahlungsvereinbarungen stellen jedoch allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen deshalb einem strengen Maßstab.

Insbesondere kann die Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausreichend differenziert formuliert ist.

Von der Rückzahlungsverpflichtung muss der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers ausgenommen sein wie auch im Falle einer Eigenkündigung aufgrund von Umständen, die das Unternehmen zu vertreten hat. Das ist beispielsweise bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers der Fall. Sieht die Vereinbarung diese Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung nicht vor, ist die Klausel unwirksam. Damit entfällt für den Mitarbeiter jegliche Verpflichtung zur Erstattung der Fortbildungskosten.

Darüber hinaus muss die Rückzahlungsklausel vorsehen, dass sich die Höhe der zurückzuzahlenden Weiterbildungskosten in dem Maße reduziert, wie der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Fortbildung weiter für den Arbeitgeber tätig ist. In der Regel reduzieren sich die zu erstattenden Kosten um 1/36 pro Monat, sodass der Mitarbeiter nach drei Jahren zu keiner Rückzahlung mehr verpflichtet ist.

Für Ihren Fall heißt das, dass Sie demgemäß erst einmal feststellen müssen, ob die bestehende Rückzahlungsvereinbarung diese Voraussetzungen erfüllt. Nur dann besteht für Sie eine Zahlungsverpflichtung.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.martens-vogler.de