Die Leserfrage: Unser Abteilungsleiter hat angeordnet, dass Krankmeldungen ab sofort schon am ersten Tag der Erkrankung im Betrieb vorliegen müssen. Also gehe ich morgens zum Arzt und schicke dann einen Taxifahrer mit der Krankmeldung in den Betrieb. Ist die Anordnung wirklich rechtens, und wenn ja: Kann ich mir die Kosten erstatten lassen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Antwort auf Ihre Frage gibt der Paragraf fünf des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Danach ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen – und das spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag.

Nach dem Gesetz ist ein Arbeitgeber aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen. Ihr Abteilungsleiter darf also tatsächlich von Ihnen und Ihren Kollegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung fordern. Allerdings erscheint es wenig sinnvoll und unverhältnismäßig, einen Taxifahrer mit der Übermittlung der Krankmeldung zu beauftragen.

So weit es technisch möglich ist, muss das Attest zwar noch am ersten Tag der Erkrankung übergeben werden. Besitzen Sie einen PC, können Sie es einscannen und per E-Mail an Ihren Arbeitgeber schicken oder, falls vorhanden, per Fax übermitteln und anschließend im Original per Post schicken.

Sollten Sie nicht über die technische Ausstattung dazu verfügen und stehen auch keine Angehörigen als Boten zur Verfügung, würde ich Ihren Abteilungsleiter darauf ansprechen, ob er tatsächlich auf den Einsatz eines Taxifahrers zur Übermittlung des Attestes besteht. Meines Erachtens wäre diese Forderung nur zumutbar, wenn der Arbeitgeber auch die Taxikosten trägt. Entscheidend ist vorrangig, dass Ihre ärztliche Bescheinigung den ersten Fehltag abdeckt.