Die Leserfrage: Ich arbeite in einer Abteilung, in der zeitweise wegen erhöhten Arbeitsanfalls Urlaubsstopp galt. Als mein Mann starb, war der Abteilungsleiter nicht bereit, mir Sonderurlaub für den Tag der Beerdigung zu gewähren. Ich durfte zwar fehlen, musste aber die Zeit nacharbeiten. Ist das richtig?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Ist ein Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen verhindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen, muss er nicht unbedingt Urlaub nehmen, um seinen Vergütungsanspruch für die Fehlzeit zu erhalten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616) ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für eine den Umständen des Falls entsprechende Zeit der Arbeit fernbleiben darf und trotzdem bezahlt werden muss, wenn ein persönlicher Grund vorliegt, den der Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet hat.

Ein persönlicher Hinderungsgrund ist außer bei Unglücksfällen vor allem bei wichtigen familiären Ereignissen gegeben, zum Beispiel bei der eigenen Hochzeit, bei der Eheschließung eigener Kinder oder der goldenen Hochzeit der Eltern. Fernbleiben darf ein Arbeitnehmer auch für die Zeit der Niederkunft seiner Ehefrau oder Lebenspartnerin und am Tag religiöser Feste wie Erstkommunion und Konfirmation. Nicht zuletzt liegt auch bei Begräbnissen im engen Familienkreis (Ehegatte, Eltern, Kinder und Geschwister) ein persönlicher Hinderungsgrund vor. Das Fernbleiben muss aber, wenn möglich, angekündigt werden und auf die erforderliche Zeit begrenzt sein, also in der Regel auf den Tag des Ereignisses.

Paragraf 616 BGB kann aber durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgeschlossen sein, etwa wenn ein Arbeitszeitkonto zur Verrechnung der Fehlzeit mit Überstunden geführt wird. Viele Tarifverträge sehen auch Ansprüche auf Sonderurlaub vor. Pauschal ausgeschlossen werden darf der Paragraf ohne derartige Ausgleichsmöglichkeiten allerdings nicht. Wenn es solche Sonderregelungen in Ihrem Arbeitsvertrag nicht gibt, können Sie von Ihrem Arbeitgeber für den Tag der Beerdigung Ihres Mannes Arbeitslohn verlangen, ohne nacharbeiten zu müssen.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de