Die Leserfrage: Einem Kollegen von mir soll gekündigt werden, obwohl er krank ist. Ich habe aber gehört, dass Kündigungen wegen Erkrankungen nur schwer durchsetzbar sind. Außerdem soll eine Kündigung während der Krankheitsphase unwirksam sein. Ist das richtig?

Das sagt Rechtsanwalt Heiko Peter Krenz: Entgegen einer weit verbreiteten Meinung können Arbeitgeber Mitarbeitern auch während einer Krankheit kündigen. Krankheit schützt vor Kündigung nicht.

In der Praxis kommt das hauptsächlich wegen häufiger Kurzerkrankungen vor. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung setzt eine negative Prognose über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zur Zeit des Zugangs der Kündigung voraus. Anhaltspunkt ist sein Krankenstand in den vorangegangenen Jahren.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Gesundheitsprognose negativ ausfällt, wenn der Arbeitnehmer in den vergangenen drei Jahren jeweils länger als sechs Wochen erkrankt war und die Gefahr weiterer Erkrankungen besteht. Das gilt insbesondere bei chronischen oder häufig wiederkehrenden Erkrankungen wie Rückenschmerzen, Grippe und psychischen Problemen. Einmalige Vorfälle wie Knochenbrüche oder Blinddarmoperationen zählen dagegen nicht zu den Krankheitszeiten.

In der Praxis erweist sich die Krankheitskündigung für den Arbeitgeber jedoch oft als schwierig, weil er vom Krankheitsbild seines Arbeitnehmers ja keine Kenntnis hat. Erst in einem Kündigungsschutzprozess zeigt sich, woran der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist.

Eine weitere Voraussetzung für die Kündigung ist, dass die zurückliegenden Erkrankungen entweder zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers geführt haben – dazu gehören außergewöhnlich hohe Lohnfortzahlungskosten, Überstunden oder die Einstellung von Leiharbeitnehmern – oder dass der Betriebsablauf durch den wiederholten Arbeitsausfall gestört wurde. Abschließend entscheidet eine Interessenabwägung, ob die Kündigung wirksam ist.