Die Leserfrage: Ich arbeite seit einem Dreivierteljahr als außertariflicher Angestellter für ein mittelständisches Unternehmen. Dementsprechend sind in meinem Arbeitsvertrag keine Wochenarbeitsstunden angegeben. Zwischen meinem Vorgesetzten und mir kommt es inzwischen zu Unstimmigkeiten über die zu leistenden Arbeitsstunden. Ich finde, die Projekte müssen rechtzeitig fertig sein (was sie sind!), er sagt, ich habe 37 Stunden Anwesenheitspflicht. Wer hat denn nun recht?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, wie lange ein (außertariflicher) Mitarbeiter täglich beziehungsweise in der Woche zu arbeiten hat, kann der Arbeitgeber nicht einfach einseitig per Weisungsrecht die Arbeitszeit beliebig festlegen.

Aber der Arbeitgeber kann sehr wohl die Erfüllung der „betriebsüblichen Arbeitszeit“ verlangen. So hat es das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12) entschieden: Auch wenn der Arbeitsvertrag die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit nicht festlegt, ist die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag eindeutige Hinweise darauf zulässt, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden soll. Die betriebsübliche Arbeitszeit richtet sich nach der Arbeitszeit der Mehrzahl der Mitarbeiter im Unternehmen, selbst wenn es sich hierbei um Tarifangestellte handelt.

Diese sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergebende Arbeitszeit gilt dann auch für Sie als außertariflicher Mitarbeiter. Somit sind Sie verpflichtet, die geforderten 37 Stunden zu arbeiten, wenn es sich dabei um die betriebsübliche Stundenzahl handelt.

Allein vorgegebene Projekte rechtzeitig fertigzustellen reicht demgegenüber nicht aus, wenn Sie hierbei die betriebsübliche Arbeitszeit unterschreiten. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, das Gehalt entsprechend zu kürzen und – nach erfolgter Abmahnung – sogar eine Kündigung auszusprechen.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.martens-vogler.de